Grenzgänger und Nichtrückkehrtage nach Art. 15a DBA Schweiz

Das FG Baden-Württemberg befasste sich mit der Auslegung der seit 2019 geltenden Konsultationsvereinbarung zu Grenzgängern und Nichtrückkehrtagen nach Art. 15a DBA Schweiz.

Das FG Baden-Württemberg verhandelte folgenden Fall: Im Streitjahr 2019 erzielte der verheiratete Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er hatte seinen Wohnsitz im Inland und war in der Schweiz (Kanton Thurgau) angestellt. In der Schweiz hatte er auch eine Ein-Zimmer-Wohnung angemietet. Der Arbeitslohn wurde in der Schweiz nicht nach der Grenzgänger-Regelung quellenbesteuert.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Der Kläger erklärte steuerfreie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem DBA Schweiz. Das entsprach der steuerlichen Behandlung in den Veranlagungszeiträumen 2017 und 2018. Das Finanzamt behandelte den Kläger 2017 und 2018 nicht als Grenzgänger.

Kein Grenzgänger

Eine Rückkehr aus beruflichen Gründen sei aufgrund der Zeitdauer nicht zumutbar gewesen. Das Finanzamt begründete dies mit dem für diese Jahre geltende Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz (KonsVerCHEV).

Geänderte Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz

Doch für das Streitjahr 2019 änderte es seine Ansicht, weil sich mit der neuen KonsVerCHEV vom 12.10.2018 in Bezug auf die Zumutbarkeit der Rückkehr Änderungen ergeben hätten. Hierin wurde nun zwischen der Art des benutzten Transportmittels unterschieden. Entscheidend bei Benutzung eines Kfz sei die kürzeste Fahrstrecke, bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die schnellste Verbindung. Aus dieser Änderung könne sich eine Verschiebung des Besteuerungsrechts ergeben und dies sei beim Kläger mit einer kürzesten Strecke von 88 km der Fall. Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg hatte Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter Az. I B 3/23 anhängig.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2022, 12 K 623/22

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