Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gegenüber einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse. Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen. Aussetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Aussetzung des Klageverfahrens gegen einen Folgebescheid kann unterbleiben, wenn eine Entscheidung in einem Grundlagenverfahren nicht zu erwarten ist.

2. Ist der EK 02-Bestand bereits auf die Stichtage vor dem 31.12.2006 festgestellt worden, kann sich die Körperschaft nicht auf eine Verlängerung der Frist des § 34 Abs. 16 KStG nach der BMF-Verfügung vom 23.09.2008 berufen.

3. Übersteigt das Vermögen einer Unterstützungskasse, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewährt, am Schluss des Wirtschaftsjahrs ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen das um 25 v.H. erhöhte zulässige Kassenvermögen (sog. Überdotierung), so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt (sog. partielle Steuerpflicht).

4. § 38 Abs. 5 KStG ist nicht wegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) S. 1 KStG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG unanwendbar, so dass auch im Hinblick auf steuerbefreite Körperschaften, die partiell steuerpflichtig sind, von einer verpflichtenden Nachbelastung des EK 02 auszugehen ist.

5. Danach ist von der Fiktion einer Vollausschüttung auszugehen, auch wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen vornehmen darf.

6. Bei der Berechnung des Begrenzungsbetrages nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG sind das Nennkapital sowie das steuerliche Einlagekonto nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, jedoch ist das Eigenkapital laut Steuerbilanz um eine abzuzinsende Rückstellung für die Verpflichtung zur Erbringung der Unterstützungsleistungen zu vermindern.

7. § 6a EStG stellt keine abschließende Regelung gegenüber anderen Pensionsrückstellungen nach § 5 EStG dar.

 

Normenkette

KStG § 38 Abs. 1, 5 Sätze 1-2, § 36 Abs. 7, § 34 Abs. 16, § 5 Abs. 1 Nr. 3e, § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 163 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1, §§ 6a, 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EGHGB Art. 28 Abs. 1 S. 2; FGO § 74

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen I R 65/15)

 

Tenor

1. Der Anspruch des Beklagten aus dem Ansatz des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG im Bescheid vom 29. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2013 wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

2. Im Rahmen der Berechnung des Begrenzungsbetrages nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG ist das Eigenkapital laut Steuerbilanz um das Nennkapital in Höhe von 25.580 EUR, das steuerliche Einlagekonto in Höhe von 1.467.230.907 EUR sowie eine abgezinste Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, deren Bezifferung dem Endurteil vorbehalten bleibt, zu vermindern.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gemäß § 38 Abs. 5 KStG gegenüber einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse sowie die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.

Die Klägerin ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist. Sie beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter. Ihr Gesellschaftszweck ist die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung von Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern der deutschen Gesellschaften der X-Gruppe (Trägerunternehmen) sowie deren Angehörigen bei Hilfsbedürftigkeit, im Alter, bei Invalidität und im Todesfall (§ 2 der Satzung, Bl. 35 der Akten „Verbindliche Auskunft”). Die Einkünfte der Gesellschaft bestehen aus freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen oder von anderer Seite sowie aus den Erträgnissen des Vermögens (§ 13 Abs. 1 der Satzung). Die Einkünfte und das Vermögen dürfen nur für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden (§ 14 Abs. 1 der Satzung). Die Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter ist ausgeschlossen (§ 14 Abs. 4 der Satzung).

Gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung bestimmen sich die Leistungen nach den in den Versorgungswerken der Trägerunternehmen und ergänzenden Vereinbarungen geregelten Leistungsplänen. Laut § 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung haben die Empfänger von Leistungen nach § 2 keinen Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Die Leistungspläne sind Teil der im X-Konzern abgeschlossenen Konzernbetriebsvereinbarungen, in denen die vorrangige Abwicklung der Unterstützungsleistungen über die Klägerin festgelegt ist, soweit die für Unterstützungskassen geltenden steuerlichen Höchstgrenzen für Unterstützungsleistungen nicht überstiegen werden.

Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.580 EUR. Die Anteile an der Klägerin werden von der X GmbH gehalten. Zwischen dieser, der Klägerin sowie der X Y VVaG wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ein Vertrag über die Rückdeckung für die von diesen nach den jeweils geltenden Versorgungszusagen zu ...

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