Tz. 65

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Durch das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) ist ein neuer Abs 11 in den § 50c EStG 1999 eingefügt worden.

Danach sind die Abs 1-8 des § 50c EStG 1999 entspr anzuwenden, wenn ein zur Anrechnung von KSt berechtigter Stpfl einen Anteil an einer Kap-Ges von einem anrechnungsberechtigten Veräußerer erworben hat, es sei denn, die Veräußerung durch den Rechtsvorgänger ist bei diesem stpfl. Entspr gilt nach § 50c Abs 11 S 3 EStG 1999

bei unentgeltlich erworbenen oder
bei in ein BV eingelegten Anteilen,

es sei denn, eine Veräußerung der Anteile anstelle der unentgeltlichen Übertragung oder der Einlage wäre stpfl gewesen.

Nach § 50c Abs 11 EStG 1999 werden Erwerbe von Kap-Ges-Anteilen von St-Inländern, die diese als nicht wes Beteiligung im PV gehalten haben, für Zwecke des § 50c EStG 1999 wie Erwerbe von St-Ausländern behandelt. Über § 4 Abs 5 UmwStG aF schlagen die Wirkungen des § 50c Abs 11 EStG 1999 auf Verschmelzungen einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person durch. Sie reduzieren den bisherigen Einsatzbereich des sog Umwandlungsmodells (hierzu s Rödder, DStR 1995, 1988 und StbKongrRep 1996, 145; Schultz, DB 1997, 1790; EinfUmwStG nF Tz 67, 68) ganz erheblich.

 

Tz. 66

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die ges Neuregelung betrifft insbes den Fall, dass im Vorfeld der Verschmelzung ein AE, der nicht iSd § 17 EStG an der übertragenden Kap-Ges beteiligt war, seine Anteile an die übernehmende Pers-Ges oder an einen ihrer Gesellschafter, für den nach § 5 Abs 2-4 UmwStG ein Übernahmegewinn zu ermitteln ist, veräußert. Beim Anteilserwerber ist ein Sperrbetrag nach § 50c EStG 1999 zu bilden, der über § 4 Abs 5 S 2 UmwStG aF den Übernahmegewinn erhöht bzw den Übernahmeverlust verringert.

Durch diese ges Neuregelung wird ein nicht wes iSd § 17 EStG 1999 privat beteiligter AE, auch wenn er nur eine Mini-Beteiligung hält, stlich ggf ungünstiger gestellt als ein wes Beteiligter, dessen VG nach den §§ 17, 34 EStG 1999 ermäßigt besteuert wird. Zwar ist der nicht wes beteiligte private AE nicht selbst mit seinem VG stpfl; jedoch wird ihm der Anteilserwerber, der im Ergebnis den VG des Veräußerers - über die Erhöhung des Übernahmeergebnisses um den Sperrbetrag - ungemildert der ESt bzw KSt unterwerfen muss, nur einen entspr niedrigeren Veräußerungspreis zahlen (unter Zugrundelegung der für den Erwerber maßgeblichen St-Belastung). Wegen der Einzelheiten der Neuregelung s § 50c EStG 1999 Tz 198 ff.

Beispiel:

 

Tz. 67

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Für § 50c Abs 11 EStG 1999 enthält das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef keine eigene Anwendungsregelung, also gilt die Grundaussage des § 52 Abs 1 EStG 1997, dh Anwendung ab dem VZ 1997 (ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 13.07.1998, BStBl I 1998, 912). Da § 50c EStG 1999 auf der Seite des Anteilserwerbers ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen verhindern will, heißt das, dass die Neuregelung erstmals anzuwenden ist, wenn im VZ 1997 eine ausschüttungsbedingte Tw-Abschr oder eine ausschüttungsbedingte Verringerung eines VG bzw Erhöhung eines Veräußerungsverlusts stlich geltend gemacht wird. Nach dem Beschl des FG München v 07.03.2001 (EFG 2001, 835, - rkr) ist es ernstlich zweifelhaft, ob § 50c Abs 11 EStG 1999 auch bei vor 1997 erworbenen Anteilen anzuwenden ist. In der Anwendung des § 50c Abs 11 EStG 1999 auf Erwerbsvorgänge vor 1997 sieht das FG München einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Für Verschmelzungsfälle ist die Neuregelung folglich nach Verw-Auff erstmals auf einen im VZ 1997 zu erfassenden Übernahmegewinn bzw -verlust anzuwenden und zwar auch in Fällen, in denen nach § 27 Abs 3 UmwStG das durch das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef geänderte UmwStG noch nicht anzuwenden ist. Wegen der erstmaligen Anwendung des § 50c EStG 1999 s § 50c EStG 1999 Tz 221.

Die erstmalige Anwendung des § 50c Abs 11 EStG 1999 in Umwandlungsfällen ist, da § 4 Abs 5 UmwStG aF in diesem Punkt nicht geändert worden ist, kein Problem des § 27 Abs 3 UmwStG, sondern des § 52 Abs 1 EStG 1997, dh die Neuregelung ist bei Verschmelzungen auf einen nach dem 31.12.1996 liegenden Stichtag anzuwenden, auch wenn die Anmeldung zur H-Reg-Eintragung vor dem 06.08.1997 erfolgt ist. § 50c Abs 11 EStG 1999 betrifft damit auch Fallgestaltungen, bei denen der einen Sperrbetrag iSd § 50c Abs 11 EStG 1999 auslösende Anteilserwerb innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Verschmelzung liegt.

Tabellarische Übersicht zur erstmaligen Anwendung des § 50c Abs 11 EStG 1999 in Umwandlungsfällen (s Dötsch/van Lishaut/Wochinger, DB 24/1998, Beil 7, 13):

Wegen der in der Lit geübten Kritik an der wirtsch (unechten) Rückwirkung der neuen Vorschrift s § 50c EStG1999 Tz 198 ff.

§ 50c Abs 11 EStG 1999 führt für AE, die ihre nicht wes Kap-Beteiligung im PV halten, im Ergebnis dazu, dass die bisher nicht stverhafteten stillen Reserven in ihren Anteilen ohne jede Ausnahme rückwirkend stverhaftet werden. Diese nachteilige Wirkung tritt nach ...

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