Tz. 73

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Veräußert ein an der übertragenden Kö beteiligter AE, dessen Beteiligung nicht stverhaftet ist oder dessen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung vor In-Kraft-Treten des StSenkG nach den §§ 17, 34 EStG 1999 und § 21 UmwStG ermäßigt besteuert wird, vor der Umwandlung der Kö in eine Pers-Ges endgültig seine Beteiligung, führt das

auf der Seite des veräußernden AE zur Nichtbesteuerung bzw zur ermäßigten Besteuerung der im VG der Anteile realisierten offenen Rücklagen und stillen Reserven,
auf der Seite der erwerbenden Pers-Ges oder ihres erwerbenden Gesellschafters zu höheren AK der (wegfallenden) Beteiligung an der Übertragerin und damit zu einem entspr niedrigeren Übernahmegewinn bzw höheren Übernahmeverlust (hierzu s Tz 97 und s § 7 UmwStG nF Tz 32 und s § 7 UmwStG nF Tz 36). Beim Erwerb einer Kap-Beteiligung von einem nicht iSd § 17 EStG privat beteiligten AE ist jedoch der durch das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) eingefügte § 50c Abs 11 EStG 1999 zu beachten (hierzu s § 4 UmwStG nF 65 ff). Danach ist das Übernahmeergebnis um den Sperrbetrag zu korrigieren. Wegen der Frage, auf welchen Zeitpunkt beim Rückbezug einer Verschmelzung iVm der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% auf 10% durch das StEntlG 1999/2000/2002 für die Beurteilung abzustellen ist, ob eine Beteiligung iSd § 17 EStG vorliegt, s Tz 22.

Wegen der stlichen Behandlung von Sachverhalten, bei denen vor der Verschmelzung AE aus der übertragenden Kö ausscheiden, diese sich aber unmittelbar oder mittelbar wieder an der übernehmenden Pers-Ges beteiligen, s Tz 77 ff.

 

Tz. 74

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Veräußert ein an der übertragenden Kö beteiligter AE, dessen Beteiligung nicht stverhaftet ist oder dessen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung nach In-Kraft-Treten des StSenkG nach den § 17 EStG nF und § 21 UmwStG iVm § 3 Nr 40 EStG nF dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, vor der Umwandlung der Kö in eine Pers-Ges endgültig seine Beteiligung, führt das

auf der Seite des veräußernden AE zur Nichtbesteuerung bzw zur Halbbesteuerung der im VG der Anteile realisierten offenen Rücklagen und stillen Reserven,
auf der Seite der erwerbenden Pers-Ges oder ihres erwerbenden Gesellschafters zu höheren AK der (wegfallenden) Beteiligung an der Übertragerin und damit zu einem entspr niedrigeren Übernahmegewinn bzw höheren Übernahmeverlust (hierzu s Tz 97 und s § 7 UmwStG nF Tz 32 und s § 7 UmwStG nF Tz 36). Beim Erwerb einer Kap-Beteiligung von einem nicht iSd § 17 EStG privat beteiligten AE ist jedoch bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten des StSenkG der durch das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) eingefügte § 50c Abs 11 EStG 1999 zu beachten (hierzu s § 4 UmwStG nF Tz 65 ff). Danach ist das Übernahmeergebnis um den Sperrbetrag zu korrigieren. Ein sich ergebender Übernahmeverlust bleibt nach § 4 Abs 6 UmwStG nF stets außer Ansatz, ein sich ergebender Übernahmegewinn ist bei natürlichen Personen als MU zur Hälfte stpfl, bei Kö als MU stfrei (s § 4 Abs 7 UmwStG nF). Wegen der Frage, auf welchen Zeitpunkt beim Rückbezug einer Verschmelzung iVm der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von 10% auf 1% durch das StSenkG für die Beurteilung abzustellen ist, ob eine Beteiligung iSd § 17 EStG vorliegt, s Tz 22.

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