Tz. 32

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wie bereits in § 4 UmwStG nF Tz 119 ausgeführt, war das UmwStG 1995 bereits vor der Einfügung des Abs 11 in den § 50c EStG 1999 für die nicht wes beteiligten ›privaten‹ AE ein Danaergeschenk. Nahmen diese AE an der Umwandlung teil und wurden sie Gesellschafter der Pers-Ges, mussten Sie nach § 7 UmwStG aF Kap-Erträge (ohne Liquiditätszufluss) besteuern; ihre bisher nicht stverhafteten Anteile an der Kap-Ges wurden (mit Rückwirkung für die stillen Reserven; s Tz 35 ) zu stverhafteten MU-Anteilen. Schieden diese AE dagegen vor der Umwandlung durch Veräußerung ihrer bisherigen Beteiligung an die übernehmende Pers-Ges oder an die übrigen AE aus der Kap-Ges aus, ergaben sich für sie und für die Anteilserwerber die in § 5 UmwStG nF Tz 97 dargestellten günstigen stlichen Folgen. So gesehen verwundert es nicht, wenn in der Praxis Bestrebungen zu beobachten waren, diese Gesellschaftergruppe aus den Unternehmen herauszudrängen. Ebenfalls hierzu s Haritz/Slabon (GmbHR 1997, 401).

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