Tz. 178

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Der Wert, mit dem die Übernehmerin das eingebrachte BV in ihrer Bil einschl Ergänzungs- und Sonder-Bil ansetzt, ist die Ausgangsbasis für die weitere Ermittlung des estlichen oder kstlichen Gewinns der MU-Schaft. Dieser konkrete Bewertungsansatz gilt auch für die GewSt (s § 20 UmwStG Tz 231). Aufgr der analogen Anwendung der Regelungen in § 23 Abs 1, 3, 4 UmwStG (s Tz 177a) ist zu differenzieren, ob die Einbringung insges zu Bw (s Tz 179), zu Zwischenwerten (s Tz 115) oder zum gW (s Tz 114) erfolgte; hieraus ergeben sich unterschiedliche Grundsätze für die nachfolgende Gewinnermittlung mit dem übernommenen Vermögen (s Tz 179ff). Die Regelungen der § 23 Abs 1, 3, 4 UmwStG gelten nicht für das vorhandene (Alt-)Vermögen im Fall der Einbringung auf eine bestehende Pers-Ges. Kommt es beim (Alt-)Vermögen und eingebrachten Vermögen zur Neutralisierung von in unterschiedlicher Höhe erfassten Ansprüchen und Schulden, kann für diesen Konfusionsgewinnn eine St-Vergünstigung des § 6 UmwStG in Anspruch genommen werden (s Tz 197).

 

Tz. 178a

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die der aufnehmenden Pers-Ges objektiv zuzurechnenden (s § 20 UmwStG Tz 233) und von ihr getragenen Einbringungskosten sind sofort abzugsfähige BA, wenn es sich nicht um Kosten handelt, die unmittelbar der Übernahme bestimmter WG zuzuordnen sind (sog objektbezogene Kosten) oder die Abzugsfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist (s § 20 UmwStG Tz 234).

Zu den objektbezogenen Kosten gehört die GrESt aus der Übernahme von Grundstücken gem der Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs 1, 2 GrEStG. Hier kommt es zu einer Erfassung zusätzlicher AK (s § 20 UmwStG Tz 235) unabhängig davon, ob die übernehmende Gesellschaft auf Antrag die Bw fortführt oder einen Zwischenwert ansetzt (s § 23 UmwStG Tz 50). Die Hinzuaktivierung gilt auch bei der Einbringung zum gW. Denn die Höchstwertbeschränkung des § 24 Abs 2 S 1 und 2 UmwStG gilt nur für den Ansatz des Vermögens durch die Einbringung selbst. Die GrESt als Folge des Rechtsträgerwechsels ist jedoch ein Vorgang, der nach der Einbringung erfolgt und zu zusätzlichen Anschaffungsnebenkosten der Übernehmerin führt (s § 23 UmwStG Tz 111).

Fraglich ist, ob die durch die Übertragung von Anteilen an Kap-Ges in die aufnehmende Pers-Ges iRd der Einbringung gem § 24 UmwStG ausgelöste GrESt gem § 1 Abs 3 GrEStG (Anteilsvereinigung) zu den nachträglichen AK der Beteiligung gehört. Dies hat der BFH sowohl hinsichtlich der unmittelbaren als auch mittelbaren Anteilsvereinigung verneint (wie bei der Sacheinlage in eine Kap-Ges s § 20 UmwStG Tz 236). Die Fin-Verw hat sich der Auff der Rspr angeschlossen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.03 iVm 23.01).

Eine GrESt als Folge einer Einbringung iSd § 24 UmwStG eines hinzutretenden Gesellschafters in eine bestehende Pers-Ges oder durch Einbringung von MU-Anteilen in eine Pers-Ges kann auch durch Wechsel im Bestand der Gesellschafter einer Grundbesitz haltenden Pers-Ges gem § 1 Abs 2a GrEStG anfallen. Hierbei handelt es sich nicht um Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke, sondern um sofort abzugsfähige BA (dazu s § 20 UmwStG Tz 236).

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