Tz. 50

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die der Übernehmerin (objektiv) zuzuordnenden Kosten der Einbringung führen grds zu sofort abzugsfähigen BA. Eine Ausnahme gilt nur für die GrESt, die bei der Einbringung von Grundbesitz anfallen kann (s § 20 UmwStG Tz 235 f; s § 21 UmwStG Tz 73 beim Anteilstausch und zur GrESt bei der Einbringung durch Formwechsel s § 25 UmwStG Tz 87 ff). Diese GrESt ist bei der Übernehmerin zum Übernahmewert bei den WG hinzuzuaktivieren, die die GrESt-Belastung ausgelöst haben. Die Nachaktivierung führt zur Erhöhung der Buchansätze, aber nicht zu einem Zwischenwertansatz (iSd § 23 Abs 3 UmwStG); es werden nämlich keine stillen Reserven des übertragenen WG aufgedeckt. Der Bw, auf den sich § 23 Abs 1 iVm § 20 Abs 2 S 2 UmwStG bezieht, ist der Buchansatz aus der stlichen Schluss-Bil des Einbringenden. Dieser richtet sich grds danach, mit welchem Wert der Einbringende die WG nach den allg stlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen anzusetzen hat (s § 20 Abs 2 S 2 iVm § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG). Die GrESt entsteht jedoch erst infolge der Einbringung (und nicht als Bestandteil der Sacheinlage), welche den Tatbestand des Erwerbsvorgangs des § 1 GrEStG verwirklicht. Aus diesem Grund gehört die GrESt nicht zum Bw des übertragenen WG, sondern zu den eigenen Aufwendungen der aufnehmenden Gesellschaft, die (erst) in ihrer Sphäre begründet werden (ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 15; s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 39).

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