Tz. 231

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Das von der Übernehmerin ausgeübte Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs 2 S 1 und 2 UmwStG gilt nicht nur für die KSt, sondern auch für die GewSt der übernehmenden Gesellschaft (ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl § 20 UmwStG Rn 432). Der Gewinn aus Gew für Zwecke der GewSt wird zwar selbständig ermittelt und ist damit nicht an die Veranlagung zur KSt (verfahrensrechtlich) gebunden. Die Ermittlungsgrundlagen für den Gewerbeertrag werden allerdings durch die Gewinnermittlungsgrundsätze des KStG bestimmt, so dass stliche Bilanzierungswahlrechte nicht unterschiedlich ausgeübt werden können. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gew, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (s § 7 S 1 GewStG). Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind demgem nicht nur die abstrakten Normen des EStG, sondern auch die im Einzelfall gewählten Bil-Ansätze maßgebend. Dies führt dazu, dass ein Bilanzierungswahlrecht nicht allein für Zwecke der GewSt ausgeübt werden kann (s Abschn 38 Abs 1 S 14f GewStR 1998 mit Rspr-Nachw und s Urt des BFH v 25.04.2006, BStBl II 2006, 847 unter II.C.1.c).

Dies gilt auch bei der Einbringung eines (nicht der GewSt unterliegenden) freiberuflichen oder l + f-Betriebs. Im Fall der Einbringung zum Bw oder Zwischenwert kommt es hier (mangels einer allgemeinen gewstlichen Ent- oder Verstrickungsregelung) zu einer "nachträglichen" GewSt-Verstrickung stiller Reserven im BV der übernehmenden Gesellschaft. Dies rechtfertigt keine abw Bewertung nur für Zwecke der GewSt (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 39).

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