Tz. 240

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Soweit das verrechenbare EBITDA eines Wj die Nettozinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wj vorzutragen (EBITDA-Vortrag, s § 4h Abs 1 S 3 HS 1 EStG, s Tz 240a ff). Im umgekehrten Fall sind in einem Wj nach § 4h Abs 1 S 1 EStG nabzb Zinsaufwendungen bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wj abzb und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge (s § 4h Abs 1 S 4 EStG, s Tz 240e ff). Danach verbleibende nabzb Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wj vorzutragen (Zinsvortrag, s § 4h Abs 1 S 5 EStG, s Tz 241). Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wj, nicht aber den maßgeblichen Gewinn (s § 4h Abs 1 S 6 EStG). Der Zinsvortrag ist also zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt, während ein EBITDA-Vortrag nach fünf Wj "verfällt" (s Tz 240c).

Eine Rücktragsmöglichkeit existiert weder für den Zins- noch für den EBITDA-Vortrag. GlA s Mattern (in Sch/F, § 8a KStG, Rn 533). Wirtsch entspr der EBITDA-Vortrag jedoch in vielem einem Zinsrücktrag. Denn mit seiner Einführung erreicht der Gesetzgeber, dass das in einem Wj nicht ausgenutzte Zinsabzugsvolumen in den folgenden fünf Wj genutzt werden kann. Die bisher negativen Auswirkungen von Ergebnisschwankungen werden gemildert oder gar ganz beseitigt (s Herzig/Bohn, DStR 2009, 2341, 2344).

Die Regelungen zum Zins- und EBITDA-Vortrag sind von Amts wegen anzuwenden und setzen keinen Antrag voraus (s BT-Drs 17/15, 17).

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