Tz. 240e

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Übersteigt in einem Wj der Nettozinsaufwand das verrechenbare EBITDA und greift keine der Ausnahmeregelungen des § 4h Abs 2 EStG, kann der übersteigende Zinsaufwand mit den vorhandenen EBITDA-Vorträgen der vorangegangenen fünf Wj verrechnet werden. Dabei wird der älteste EBITDA-Vortrag zuerst aufgebraucht (s § 4h Abs 1 S 4 EStG; s Scheunemann/Dennisen/Behrens, BB 2010, 23, 24). Dies gilt auch für den Fall, in dem das verrechenbare EBITDA negativ ist (s Bohn/Loose, DB 2011, 1246, 1247). Im Einzelfall kann die Nutzung des EBITDA-Vortrags dazu führen, dass ein lfd Verlust erhöht wird. Krit hierzu s Herzig/Liekenbrock (DB 2010, 690, 691) und s Frotscher (in F/M, § 8a KStG, Rn 67c). UE ist diese Kritik nicht gerechtfertigt, da der Stpfl ansonsten besser gestellt würde, als wenn eine der Ausnahmeregelungen des § 4h Abs 2 EStG zur Anwendung käme. Denn auch in diesem Fall erhöht sich durch die höheren abzb Zinsaufwendungen der lfd Verlust. Im Übrigen kann auch ein Zins- in einen Verlustvortrag umschlagen (s Tz 241). Lenz/Dörfler/Adrian (Ubg 2010, 1, 2ff) stellen die Systematik der Verrechnung zutr wie folgt dar:

1. Verrechnung der Zinserträge mit den Zinsaufwendungen des lfd Wj.
2. Abzug des Nettozinsaufwands von dem verrechenbaren EBITDA.
3. Verrechnung des nach 2. verbleibenden Nettozinsaufwands mit den EBITDA-Vorträgen.
4. Ein nach 3. verbleibender Nettozinsaufwand wird als Zinvortrag vorgetragen (s Tz 241).

Der Verbrauch des EBITDA-Vortrags orientiert sich an der FIFO-Methode (s Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2633). GlA s Mattern (in Sch/F, § 8a KStG, Rn 659); s Bohn/Loose (DStR 2011, 241, 242) und s Schirmer (StBp 2012, 1, 4). Im Zusammenspiel mit den Vorschriften über den Untergang des EBITDA-Vortrags durch Übertragung bzw Aufgabe des Betriebs, Übertragung eines MU-Anteils (s § 4h Abs 5 EStG) oder im Umwandlungsfalle (s § 2 Abs 4, § 4 Abs 2 S 2, § 15 Abs 3, § 20 Abs 9 UmwStG) führt die Anwendung der FIFO-Methode zur längstmöglichen Nutzungsdauer des EBITDA-Vortrags.

 

Beispiel:

Die konzernzugehörige A-GmbH hat im Wj 2014 Zinserträge iHv 2 Mio EUR und Zinsaufwendungen iHv 10 Mio EUR. Das verrechenbare EBITDA beträgt 6 Mio EUR. Es besteht ein EBITDA-Vortrag aus dem Wj 2011 iHv 1 Mio EUR und aus dem Wj 2012 iHv 2 Mio EUR.

Nach § 4h Abs 1 S 1 EStG sind Zinsaufwendungen iHv 8 Mio EUR abzb (2 Mio EUR + 6 Mio EUR). Der übersteigende Nettozinsaufwand iHv 2 Mio EUR (10 Mio EUR abz 8 Mio EUR) kann mit den EBITDA-Vorträgen aus dem Wj 2011 und aus dem Wj 2012 verrechnet werden und ist somit in voller Höhe im Wj 2014 abzb. Es verbleibt ein EBITDA-Vortrag aus dem Wj 2012 iHv 1 Mio EUR.

 

Tz. 240f

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Die Nutzung des EBITDA-Vortrags setzt voraus, dass keine der Ausnahmen in § 4h Abs 2 EStG eingreift. Findet die Zinsschranke auf den Betrieb keine Anwendung, etwa weil die Freigrenze nicht überschritten wird, die Konzernklausel greift oder der EK-Test geführt wird, kann für dieses Wj weder der vorhandene EBITDA-Vortrag genutzt noch ein neuer EBITDA-Vortrag gebildet werden (s Tz 240d). Ein vorhandener EBITDA-Vortrag verfällt damit entweder wegen Zeitablaufs (s Tz 240c) oder kann weiter vorgetragen werden. Missverständlich insoweit Kessler/Lindemer (DB 2010, 472, 473), die davon ausgehen, dass ein EBITDA-Vortrag in diesen Wj nicht untergeht. Zu Gestaltungsüberlegungen in diesem Zusammenhang s Ortmann-Babel/Zipfel (Ubg 2009, 813, 814).

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