Tz. 75
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Das StSenkG hat mit § 20 Abs 1 Nr 9 EStG einen neuen Einnahmetatbestand eingeführt. Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nrn 3–5 KStG, das sind
• | VVaG, |
• | sonstige jur Pers des privaten Rechts, |
• | nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen ua Zweckvermögen des privaten Rechts |
stellen, soweit sie nicht bereits zu den Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören, Einnahmen aus KapV für die hinter den Kö stehenden Personen dar. Es handelt sich dabei um Leistungen, die einer GA vergleichbar sind.
Da der Gewinn auf der Ebene der Kö mit 15 % (bis VZ 2007: 25 %) besteuert wird, bedarf es, um Ungleichbehandlungen mit einer GA zu vermeiden, der Einbeziehung der Vermögensübertragungen von der Kö- auf die AE-Ebene in die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung.
Ab dem VZ 2009 unterliegen auch die VG dem Teil-Eink-Verfahren (s Tz 27 und s Tz 47).
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