Tz. 47

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG stellt den Veräußerungserlös iSd § 16 Abs 2 EStG bzw den Aufgabeerlös iSd § 16 Abs 3 EStG zu 40 %/zur Hälfte stfrei, soweit er auf die (mittelbare) Veräußerung von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören, oder an einer OG iSd §§ 14, 17 oder 18 KStG.

Ab dem VZ 2009 (s § 52a Abs 3 S 1 EStG) stellt § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG den Veräußerungserlös auch insoweit zu 40 % stfrei, als er auf die (mittelbare) Veräußerung eines Anteils an einer Kö, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG gehören, entfällt.

§ 18 KStG ist durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts mit Wirkung ab dem VZ 2012 aufgehoben worden. Eine entspr Anpassung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 1 EStG ist, wie bei § 8b Abs 2 KStG (s § 8b KStG Tz 126) und § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG (s Tz 27), unterblieben.

Damit stimmt der Kreis der begünstigten Kap-Beteiligungen in den Buchst a und b des § 3 Nr 40 S 1 EStG überein. Wegen Einzelheiten s Tz 23, s Tz 27 und s Tz 75.

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