Tz. 23

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG sind 40 % (bis VZ 2008: 50 %) der BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen stfrei, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören. Etwas anderes gilt in den in § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF geregelten Missbrauchsfällen bei einbringungsgeborenen Anteilen (dazu s Tz 100  ff).

Unter das Teil-Eink-Verfahren fällt ab dem VZ 2009 (s § 52a Abs 3 S 1 EStG) auch die Veräußerung eines Anteils an einer Kö, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG führt. Die lfd Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG waren bereits bisher nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG begünstigt. Hierzu s Tz 27.

Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG ist, dass die BV-Mehrung oder Einnahmen zu den Eink aus L + F, aus Gew oder aus selbstständiger Arbeit gehört; die Beteiligung muss also zu einem BV gehören. Dies kann, vorausgesetzt, es besteht ein dt Besteuerungsrecht, auch ein ausl BV sein (glA s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 67).

 

Tz. 24

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die alternative Verwendung der Worte "BV-Mehrung" und "Einnahmen" soll deutlich machen, dass die (Teil-/Halb-)Befreiungsvorschrift unabhängig davon greift, ob der Veräußerer seinen Gewinn durch BV-Vergleich oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt. Es kommt alleine darauf an, dass die veräußerte Beteiligung zu einem BV gehört.

Die Verwendung des Begriffs "BV-Mehrung" ist insofern irreführend, als das vom Sprachgebrauch her den Nettozugang zum BV meint (Erlös ./. Bw). Nach der Systematik des § 3 Nr 40 EStG kann hier jedoch nur der Veräußerungserlös selbst (Bruttowert) gemeint sein. GlA s Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 51).

 

Tz. 25

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Veräußerung ist jede entgeltliche Übertragung des bürgerlich-rechtlichen oder wirtsch Eigentums an WG auf eine andere Person (s Urt des BFH v 22.09.1992, BStBl II 1993, 229). Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 348. Veräußerung ist auch die Einbringung von Anteilen in eine Pers-Ges oder Kap-Ges (s Tz 31).

 

Tz. 26

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Was der Veräußerungspreis ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, wobei hinsichtlich der Definition des Begriffs auf § 17 EStG verwiesen werden kann (s § 8b KStG Tz 109 und s § 17 EStG Tz 238 ff). Unproblematisch ist die Kaufpreiszahlung in Form eines Einmalbetrags. Bei Veräußerung der Kap-Beteiligung gegen Kaufpreisraten oder gegen Leib- bzw Zeitrenten bezieht sich die 40%ige/hälftige Befreiung gem § 3 Nr 40 EStG auf den abgezinsten Barwert (s § 17 EStG Tz 241). Nacke/Intemann (DB 2002, 760) halten § 3 Nr 40 EStG nach dem Gesetzeswortlaut für nicht anwendbar, sprechen sich jedoch für eine analoge Anwendung aus. Hötzel (in Schaumburg/Rödder, UntStRef 2001, 216) weist zutr darauf hin, dass bei einem gewinn- oder umsatzabhängigen Verkaufserlös § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG auf die lfd über die Jahre zufließenden Raten anzuwenden ist, wobei das St-Recht des Veräußerungsjahrs maßgebend ist. Wegen einer vergleichbaren Problematik s § 8b KStG Tz 111 ff.

 

Tz. 27

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG ist bis zum VZ 2008 nur auf die Veräußerung von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen anzuwenden, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören oder an einer OG iSd §§ 14, 17 oder 18 KStG. Somit betrifft die Vorschrift Anteile an

Kap-Ges (insbes SE, AG, GmbH, KGaA),
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Bergbau treibenden Vereinigungen, die die Rechte einer jur Person haben.

§ 18 KStG ist durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts mit Wirkung ab dem VZ 2012 aufgehoben worden. Eine entspr Anpassung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG ist, wie bei § 8b Abs 2 KStG (s § 8b KStG Tz 126) und § 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 1 EStG (s Tz 47), unterblieben.

Mit den Worten "bei dem Empfänger zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören" ist nur gemeint, dass die Einnahmen abstrakt solche iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG sein müssen. Tats fallen die Dividenden ja im BV des AE an.

UE wird von der Regelung nicht die Veräußerung von Bezugsrechten erfasst, da es sich hierbei nicht um einen Anteil an einer Kö iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG handelt. Wegen des insoweit gleichlautenden Gesetzeswortlauts in § 8b Abs 2 S 1 KStG und der hierzu ergangenen Rspr des BFH s § 8b KStG Tz 121. Etwas anderes ergibt sich uE auch nicht aus der Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens auf Bezugsrechte iRd § 3 Nr 40 S 1 Buchst c und Buchst j EStG (s Tz 60 und s Tz 91). Denn die vorgenannten Normen beziehen sich auf § 17 EStG, der nach § 17 Abs 1 S 3 EStG auch Anwartschaften erfasst. AA s Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 63) und s Wagner (DStR 2009, 626, 6289, der unzutr davon ausgeht, dass Bezugsrechte im BV von § 3 Nr 40 S 1 Buchst j EStG (s Tz 90 ff...

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