Tz. 187

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG fallen nur (abschließende Aufzählung) Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG. Hierbei handelt es sich um

VVaG (s § 1 Abs 1 Nr 3 KStG). Wegen Einzelheiten s § 1 KStG Tz 37–39,
sonstige jur Personen des privaten Rechts (s § 1 Abs 1 Nr 4 KStG). Hierbei handelt es sich insbes um Vereine oder rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts. Wegen Einzelheiten s § 1 KStG Tz 40–43,
nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts. Wegen Einzelheiten s § 1 KStG Tz 44–51.
 

Tz. 188

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Den oa Kö ist gemeinsam, dass sie keine GA im herkömmlichen Sinne vornehmen. Sie können jedoch in Erfüllung ihres Geschäftszwecks Leistungen an ihre Mitglieder erbringen, die wirtsch einer GA vergleichbar sind (s Tz 189). Diese werden nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG als Eink aus KapV besteuert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge