Tz. 138

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Für die Erteilung verbindlicher Auskünfte tut sich für die FÄ künftig das Sonderproblem auf, dass immer dann, wenn das endgültige ›Behaltendürfen‹ eines Verlustabzugs davon abhängt, dass der Verlust verursachende Betrieb(steil) noch mindestens fünf Jahre in vergleichbarem Umfang weitergeführt wird, die verbindliche Auskunft nur eine vorläufige sein kann. Sie wird den Hinweis enthalten müssen, dass eine endgültige stliche Beurteilung erst spätestens in fünf Jahren erfolgen kann, s § 8 Abs 4 KStG Tz 193 ff.

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