Tz. 193

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Schlusssätze der Begr des Urt des BFH v 11.02.1998 (BStBl II 1998, 485) zur erstmaligen Anwendung des § 8 Abs 4 KStG idF des StRefG 1990 lauten wie folgt:

"Von daher gibt auch der Umstand, dass die entstandenen Verluste nach § 10d Abs 4 S 1 EStG bereits im Entstehungsjahr gesondert festzustellen sind, für die künftige Behandlung dieser Verluste nichts her. Der Gesetzgeber wird dadurch keinesfalls – durch den Feststellungsbescheid – dahin präjudiziert, den in diesem Bescheid angelegten Vorgaben auch materiell entsprechen zu müssen. Der Regelungsgehalt der Feststellung begrenzt sich darin, die Höhe des jeweiligen Verlustabzugs für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (s § 10d Abs 4 S 2 EStG nF)."

Die Frage, wie diese Ausführungen zu den Bindungswirkungen eines Feststellungsbescheids iSd § 10d Abs 4 EStG zu verstehen sind, hat der BFH (s Urt des BFH v 22.10.2003, BStBl II 2004, 468, weiter s Urt des BFH v 01.10.2014, HFR 2015, 504) in Bestätigung der Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 35) dahingehend beantwortet, dass der oa Feststellungsbescheid nicht nur eine Feststellung von Beträgen enthält, sondern auch eine Feststellung der stlichen Wertigkeit hinsichtlich des festgestellten verbleibenden Verlustabzugs, allerdings nur nach dem für den Feststellungsstichtag geltenden Recht.

In seinem Urt v 27.6.2018 (BStBl II 2019, 632) führt der BFH aus, dass

  1. § 8 Abs 4 S 1 KStG 2002 den Verlustabzug auch dann vom Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung an versagt, wenn die Zuführung des neuen BV dieser zeitlich nachfolgt;
  2. der Verlustabzug (ggf rückwirkend) in dem Feststellungsbescheid zum 31.12. desjenigen VZ zu versagen ist, in welchem die schädliche Anteilsveräußerung stattgefunden hat. Eine Versagung des Verlustabzugs erst in dem Bescheid zum 31.12. des nachfolgenden VZ ist danach nicht möglich.
 

Tz. 194

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die nachfolgende Übersicht stellt die denkbaren Alternativen beim Wechsel zwischen § 8 Abs 4 KStG 1999 und idF des Ges zur Forts der UntStRef zusammen.

 
Feststellungsbescheid nach § 10d Abs 4 EStG zum 31.12.1996
Verbleibender Verlustabzug: 100 TDM
 
 
KSt–Bescheid für 1997 Feststellungsbescheid nach § 10d Abs 4 EStG zum 31.12.1997 Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Nichtverwertbarkeit des Verlustabzugs
Fall a): Fall a): Entscheidung über "Entwertung" des verbleibenden Verlustabzugs muss mit Einspruch sowohl gegen den KSt–Bescheid als auch gegen den Feststellungsbescheid zum 31.12.1997 angefochten werden.
positives Einkommen vor Verlustabzug 70 TDM Verbleibender Verlustabzug 31.12.1996 100 TDM
./. Verlustabzug (s § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef)
      0 TDM Davon wegen § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef nicht mehr nutzbar ./. 100 TDM
Zu versteuerndes Einkommen     70 TDM Verbleibender Verlustabzug 31.12.1997  0 TDM
Fall b):   Fall b):   Entscheidung über "Entwertung" des verbleibenden Verlustabzugs kann nur mit Einspruch gegen den Feststellungsbescheid zum 31.12.1997 angefochten werden.
Negatives Einkommen 1997 ./. 50 TDM Verbleibender Verlustabzug 31.12.1996 100 TDM
KSt        0 TDM Davon wegen § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef nicht mehr nutzbar ./. 100 TDM
    + abzb Verlust 1997       50 TDM
    Verbleibender Verlustabzug 31.12.1997       50 TDM
Fall c):   Fall c):  
aa) Wegen Anfechtung der Versagung des Abzugs nach § 8 Abs 4 S 1–3 KStG: Wie bei Fall b).
bb) Wegen Anfechtung der Versagung KStG: Wie bei Fall a).
AE–Wechsel zum 30.09.1997
Negatives Einkommen 01.01.–30.09.1997
./. 30 TDM Verbleibender Verlustabzug 31.12.1996 100 TDM
    Davon wegen § 8 Abs 4 S 1–3 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef nicht mehr nutzbar ./. 100 TDM
(nabzb gem § 8 Abs 4 S 4 KStG; darüber ist im KSt–Bescheid selbst zu entscheiden)   + abzb Verlust 2. Hj 1997       20 TDM
Negatives Einkommen 01.10.–31.12.1997 (abzb) ./. 20 TDM         20 TDM
 

Tz. 194a

Stand: EL 58 – ET: 11/2006

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs 4 EStG, die auch im Fall eines abweichenden Wj der Verlust-Kap-Ges stets auf den Schluss des VZ (31.12.) zu erfolgen hat, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die in der Zwischenzeit zwischen dem Ende des im betr VZ endenden Wj und dem Schluss des VZ eingetreten sind. Dh, auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 4 S 2 KStG zwar noch nicht zum Schluss des abweichenden Wj, wohl aber am 31.12. vorgelegen haben, ist in der Verlustfeststellung der Verlust als nicht mehr abzb zu behandeln (s rkr Urt des FG Ba-Wü v 15.12.2005, EFG 2006, 761).

 

Tz. 195

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Eine andere Frage ist, ob der Verlust-Kö in dem dem AE-Wechsel folgenden Jahr der Abzug ihrer aus früherer Zeit nicht verbrauchten Verlustabzüge gewährt werden darf, stehen diese doch unter dem Vorbehalt, dass dem Verlust verursachenden Geschäftsbetrieb in den dem AE-Wechsel folgenden fünf Jahren nicht überwiegend neues BV zugeführt wird oder wegen der "Sanierungs"-Kla...

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