rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs einer Kapitalgesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der verbleibende Verlustabzug einer Kapitalgesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1.3. bis 28.2. auf den 31.12.1997 mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer festgestellt worden und ist dieser Bescheid bestandskräftig, darf das FA aufgrund der Bindungswirkung der darin erfolgten Feststellung den Abzug der festgestellten Verlustbeträge im Rahmen der Körperschaftsteuer-Veranlagung des Jahres 1998 nicht mehr aufgrund von Tatsachen versagen, die bereits im Jahr 1997 zum Wegfall der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft geführt haben sollen. Wegen der Bindungswirkung der auf den 31.12.1997 erfolgten Verlustfeststellung hat eine auf Verhältnisse des Jahres 1997 und vorangegangener Jahre bezogene Prüfung der Abzugsfähigkeit dieses Verlusts in einem späteren Abzugsjahr jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn sich der rechtliche Maßstab für eine solche Prüfung nicht geändert hat.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4; EStG § 10d

 

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide vom 09. November 2000 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2001 werden

  1. die Körperschaftsteuer für 1998 auf 0 DM festgesetzt,
  2. der verbleibende Verlustabzug auf den 31.12.1998 mit 63.335 DM gesondert festgestellt und
  3. die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 28.02.1998 nach Maßgabe vom FA auf der Grundlage der Entscheidungsgründe neu zu berechnender Beträge gesondert festgestellt.

2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann das FA die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Freiburg –, Postfach 52 80, 79019 Freiburg

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Verkehrsverbindung: Haltestelle Maria-Hilf-Kirche

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Verluste, die sie in den Jahren vor 1992 erlitten hat, bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1998 abziehen kann oder ob dies nach § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wegen Wegfalls der wirtschaftlichen Identität ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 26.10.1988 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Firma zunächst „Y GmbH” lautete. Gegenstand des Unternehmens war der Handel und Vertrieb von Sportartikeln und Sportkleidung jeder Art. Das Stammkapital i.H.v. 50.000 DM hielt in voller Höhe (SW), …, die gleichzeitig – zusammen mit ihrem Ehemann (KW) – zur Geschäftsführerin der Klägerin bestellt wurde. Deren Geschäftsjahr beginnt nach Ziffer 6 ihrer ursprünglichen Satzung (jetzt § 4 der am 09. Juni 1997 erfolgten Neufassung des Gesellschaftsvertrags) jeweils am 01. März eines Jahres und endet am 28. Februar des darauffolgenden Jahres. Die Klägerin betrieb ihr Unternehmen vom November 1988 bis zum Dezember 1990 zunächst in der WStraße in A.

Mit Schreiben vom 04.04.1991 teilte sie dem Finanzamt (FA) mit, dass im Dezember 1990 der letzte Umsatz getätigt worden sei. Die Firma trete nicht mehr nach außen auf. Ob und wann sie liquidiert werde, sei derzeit noch nicht absehbar. Bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs hatte die Klägerin folgende Erlöse bzw. Gewinne/Verluste erzielt:

Wj 88/89

Wj 89/90

Wj 90/91

DM

DM

DM

Erlöse

63.272,17

192.325,90

178.087,56

Gewinn/Verlust

./.

44.558,43

./.

37.197,15

8.620,13

Nach der Geschäftsaufgabe im Dezember 1990 entwickelte die Klägerin zunächst keinerlei Aktivitäten mehr. Für die folgenden Geschäftsjahre erklärte sie jeweils Verluste, die durch die Abschreibungen auf das verbliebene Anlagevermögen bedingt waren. In ihrer Bilanz zum 28.02.1997 sind auf der Aktivseite neben einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 56.071,09 DM nur die Ladeneinrichtung, die Beleuchtung, die Werbetafel und geringwertige Wirtschaftsgüter jeweils mit dem Erinnerungswert ausgewiesen; dem stehen auf der Passivseite eine Rückstellung in Höhe von 600,– DM sowie eine Verbindlichkeit aus der Beziehung zur Gesellschafterin SW in Höhe von 55.475,09 DM gegenüber. Den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer hat das FA zum 31.12.1997 erklärungsgemäß in Höhe von 111.589 DM gesondert festgestellt.

Mit notariellem Vertrag vom 09.06.1997 übertrug SW ihren g...

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