Tz. 262

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Soweit FK-Vergütungen nach § 8a KStG aF als vGA gelten, dürfen diese das Einkommen der unbeschr stpfl Kap-Ges nicht verringern. § 8a Abs 1 S 1 KStG aF schafft damit einen eigenständigen vGA-Tatbestand kraft gesetzlicher Fiktion (s Frotscher, IStR 1994, 202).

Nach der zutr hM (inbes s Frotscher, IStR 1994, 202) enthält § 8a KStG aF nicht einen Rechtsgrund-, sondern einen Rechtsfolgenverweis auf § 8 Abs 3 S 2 KStG; demzufolge ist § 8a KStG aF auch dann anzuwenden, wenn die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht vorliegen. Wegen der Bedeutung dieser Auslegung für die GewSt s Tz 43 und s Tz 58 .

 

Tz. 263

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Dass der Rechtsfolgenverweis des § 8a Abs 1 S 1 KStG aF auf § 8 Abs 3 S 2 KStG die außerbilanzielle Hinzurechnung des als vGA zu wertenden Teils der FK-Vergütung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Kap-Ges rechtfertigt, ist unbestr ( s Tz 265 ). Auf Grund des unvollkommenen Rechtsfolgenverweises im Gesetz ist jedoch umstr, ob eine vGA iSd § 8a KStG auch die Rechtsfolgen einer vGA auf den anderen Ebenen auslöst, also insbes vor In-Kraft-Treten des StSenkG das Herstellen der KSt-Ausschüttungsbelastung, nach In-Kraft-Treten des StSenkG die Regelungen der 18-jährigen Übergangszeit ( s § 38 KStG ), die Pflicht zur Einbehaltung von KapSt (wegen des deutschen Quellenbesteuerungsrechts iRd § 8a KStG s Portner, IStR 1996, 409 und Tz 79 ff) sowie die Besteuerungsfolgen auf der Ebene der AE .

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 76) geht - uE zutr - von einem umfassenden Rechtsfolgenverweis aus, dh eine nach den Regeln des § 8a KStG aF anzusetzende vGA löst identische St-Folgen aus wie eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG. Insbes ist eine vGA iSd § 8a KStG aF danach auch vor In-Kraft-Treten des StSenkG als andere Ausschüttung iSd § 27 Abs 3 S 2 KStG 1999 zu qualifizieren ( s Tz 266 ). Wegen Einzelheiten s Tz 45 . GlA insbes s Herzig ( DB 1994, 110, 113) und Hey (RIW 1994, 221, 227). AA s Meilicke (BB 1994, 117, 119) und Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 100), die sich für die Beschränkung der Rechtsfolgen des § 8a KStG aF auf die Ebene der Kap-Ges aussprechen.

Das FG Ddf (s Urt des FG Ddf v 05.09.2000, EFG 2001, 84, - die Revision wurde zurückgenommen; Beschl des BFH v 25.02.2003, Az: I R 109/00 nv) hat entschieden, dass die nach § 8a KStG idF des StandOG ohne das Vorliegen einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung umqualifizierten Zinsen, nicht als vGA iSd estlichen Vorschriften gelten und daher eine Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kap-St nicht besteht. Ebenfalls hierzu s Prinz (FR 2001, 81ff) und Tz 267. AA s Beschl des FG Bln v 16.02.2001, FR 2001, 891, das die Verw-Auff im Grundsatz bejaht, wonach die gesetzliche Fiktion einer vGA auf der Ebene der Kap-Ges einen entspr - kap-stpfl - Zufluss auf der Ebene des AE zur Folge hat. Die gegen den Beschl des FG Bln eingelegte Beschwerde (Az: I B 33/01) wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (s Beschl des BFH v 09.08.2001, Az: I B 33/01, nv). Ebenfalls s Urt des FG Bln v 26.01.2001 (EFG 2001, 527), wonach über den Wortlaut des § 8a KStG 1999 hinaus nicht nur eine Hinzurechnung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG zu erfolgen hat, sondern auch die Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs 3 KStG 1999 herzustellen ist.

Das FG Bln (s Beschl des FG Bln v 16.02.2001, FR 2001, 891 mit Komm von Prinz) äußert ernsthafte Zweifel, ob im Fall der Fremdfinanzierung durch einen rückgriffsberechtigten Dritten dem AE Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zugerechnet werden können und hierfür KapSt einbehalten werden kann. Die gegen den Beschl des FG Bln eingelegte Beschwerde (Az: I B 33/01) wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (s Beschl des BFH v 09.08.2001, Az: I B 33/01, nv).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge