Tz. 265

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Auf der Ebene der das FK empfangenden Kap-Ges sind die von § 8a KStG aF bzw nF erfassten Vergütungen in dem Wj, in dem die FK-Vergütungen den Bil-Gewinn verringert haben, für stliche Zwecke außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 9). Dabei ist es unerheblich, ob Gläubiger der Vergütung der AE, eine nahe stehende Person oder ein rückgriffsgesicherter Dritter ist. Das gilt uE auch dann, wenn der Anspruch auf die Vergütung nicht werthaltig ist. Die Anwendung des § 8a Abs 1 KStG auf der Ebene der FK-Nehmerin setzt uE einen Abfluss der Vergütung bei dieser nicht voraus. Ebenfalls hierzu s Tz 118a. In diesem Fall ergeben sich uE nur Auswirkungen auf die Pflicht zur Einbehaltung der KapSt bzw bei der Erfassung der Vergütung bei dem AE. Wird die Vergütung später tats nicht gezahlt und entsteht bei der Kap-Ges hieraus ein Ertrag, ist dieser uE nach den Grundsätzen der "negativen vGA" zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht zu besteuern.

Wegen des Verhältnisses zwischen § 8a KStG und § 8 Abs 3 S 2 KStG s Tz40 ff. Wegen der Behandlung des § 8a KStG bei der GewSt der Kap-Ges s Tz 58 ff.

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