Tz. 45

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Zur Anwendung der §§ 27 ff KStG 1999 auf die Vergütungen iSd § 8a KStG vor In-Kraft-Treten des StSenkG enthält das Gesetz keine Bestimmung. Die Fin-Verw schließt aus dem Rechtsfolgeverweis in § 8a KStG aF, nach dem die Vergütungen als vGA gelten, dass auch alle weiteren Folgerungen vergleichbar einer vGA zu ziehen sind (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 76; Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 21). Im Einzelnen s Tz 263  ff. Wassermeyer (WP-HdU 2001, Kap G Rn 530) schließt sich dieser Auff im Ergebnis an, da insoweit eine an sich nicht gewollte Gesetzeslücke angenommen werden müsse. Ebenso s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 152), da sonst die Vergütung nach § 8a KStG systemwidrig mit der Tarifbelastung statt mit der Ausschüttungsbelastung besteuert würde. Ebenfalls hierzu s Tz 266 .

 

Tz. 46

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Soweit die Vergütung für das Gesellschafter-FK als vGA gilt, kommt auch eine andere Ausschüttung iSd § 27 Abs 3 S 2 KStG 1999 in Betracht, da die Vermögensminderung als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gilt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Vermögensminderung auch durch einen Mittelabfluss konkretisiert hat.

 

Tz. 47

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Soweit die Vergütung zunächst (nur) als Verbindlichkeit passiviert und erst in einem späteren Wj ausgezahlt wird, fallen die Hinzurechnung beim Einkommen nach § 8a KStG und die Herstellung der Ausschüttungsbelastung auseinander . Werden Vergütungen für übermäßiges FK iSd § 8a KStG vor Anwendung der Vorschrift geschuldet, diese aber erst zu einem Zeitpunkt ausgezahlt, zu dem § 8a KStG bereits anzuwenden ist, kommt uE die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nicht in Betracht (hierzu s § 54 KStG 1999 Tz 49).

 

Tz. 48

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach In-Kraft-Treten des StSenkG sind in den Fällen des § 8a KStG zusätzlich § 27 KStG nF und § 38 KStG nF zu beachten. Danach kann es auf der Ebene der Kap-Ges zu einer Verwendung des stlichen Einlagekontos bzw während der 18-jährigen Übergangszeit bei einer Verwendung des EK 02 zu einer KSt-Erhöhung kommen. Zu einer KSt-Minderung nach § 37 KStG nF kann es - unabhängig vom sog Moratorium - nicht kommen, da eine den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverwendung nicht vorliegt (s § 37 KStG nF Tz 23). Für vGA wird eine KSt-Minderung nicht gewährt. GlA s Prinz (DStR 2001, 1365, 1367). Die Ausführungen in Tz 46 und 47 gelten auch nach In-Kraft-Treten des StSenkG entspr (s Tz 46, 47).

IRd Neufassung des § 8a KStG durch das sog Korb II-Gesetz hat der Gesetzgeber aus dem Rechtsfolgen- einen Rechtsgrundverweis (s Tz 264) gemacht, so dass uA die §§ 27 und 38 KStG nF anzuwenden sind. Ebenfalls hierzu s Tz 266.

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