Tz. 58

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die stliche Beurteilung von Vergütungen für Gesellschafter-FK nach § 8a KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG stellt sich in Bezug auf die GewSt neutral dar. Vergütungen nach § 8a KStG werden zwar kstlich bei der Ermittlung des Einkommens hinzugerechnet und erhöhen damit den Gewinn aus Gew gem § 7 GewSt. Zur Neutralisierung dieser Einkommenserhöhung hat der Gesetzgeber aber zeitgleich mit § 8a KStG idF des StandOG die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr 10 GewStG eingefügt. Damit bleibt die stliche Auswirkung des § 8a KStG aF auf die KSt beschr. Die Vergütungen für das Gesellschafter-FK unterliegen den allgemeinen Hinzurechnungsvorschriften bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. In Betracht kommen § 8 Nr 1 GewStG für Dauerschuldzinsen und § 8 Nr 3 GewStG für bestimmte Gewinnanteile stiller Gesellschafter (ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 2).

 

Tz. 59

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Im Ergebnis werden somit Vergütungen, die nach § 8a KStG aF als vGA gelten, ertragstlich günstiger behandelt als normale vGA, bei denen die Hinzurechnung bei der Ermittlung des kstlichen Einkommens in vollem Umfang auf die GewSt durchschlägt. Diese Vorteile beschränken sich bei einer Konkurrenz der Vorschriften des § 8a KStG und des § 8 Abs 3 S 2 KStG auf den Teil der angemessen hohen Vergütungen, die für das übermäßige FK geschuldet werden ( s Tz 40  ff).

 

Tz. 60

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetzes schlägt auf die GewSt durch, da die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr 10 GewStG durch das Gesetz zur Änderung des GewStG ua Gesetze v 23.12.2003 (BStBl I 2004, 20) aufgehoben worden ist. Dh die Hinzurechnung nach § 8a KStG nF bei der Ermittlung des Einkommens, die auch im Gewerbeertrag nach § 7 GewStG enthalten ist, wird nicht rückgängig gemacht. Somit werden vGA nach § 8a KStG nF und § 8 Abs 3 S 2 KStG gewstlich gleich behandelt. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 oder 3 GewStG kommt soweit die Vergütungen nach § 8a KStG nF in eine vGA umqualifiziert werden, nicht in Betracht. Unterliegt der Empfänger der Vergütungen mit diesen ebenfalls der GewSt, kann es zu einer Doppelbelastung mit GewSt kommen.

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