Tz. 224

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 8a Abs 1 S 2 bzw S 3 KStG treten die allgemeinen Rechtsfolgen des Abs 1 S 1 ein, dh die dort in den Nrn 1 und 2 idF des StandOG bzw in der Nr 2 idF des StSenkG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes geregelten EK-/FK-Relationen gelten auch hier. Abzustellen ist dabei, da der Nahe stehende selbst nicht an der Kap-Ges beteiligt ist, auf das anteilige EK des unmittelbaren AE (ebenfalls hierzu s Tz 313). Ebenfalls besteht bei ergebnisunabhängigen Vergütungen die Möglichkeit des Gegenbeweises durch Erbringung des Drittvergleichs (s Tz 184 ff) bzw in dem Fall der Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte (s Tz 201 ff).

Wegen der übrigen Rechtsfolgen s Tz 261 ff. Wegen der stlichen Zurechnung der vGA s Tz 227 und s Tz 286.

 

Tz. 225

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Steht eine FK-gewährende Person mehreren AE nahe, stellt sich die Frage, welchen AE das gewährte FK wie zuzurechnen ist. Wassermeyer (WP-HdU 2001, Band 1, Kap G, Rn 557) will den AE das FK im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungsquoten zurechnen. Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 92) befürwortet einen gemeinsamen Konzern-safe haven (ebenfalls hierzu s Tz 172 und 319). Kröner (in E & Y, § 8a KStG Rn 124) spricht sich angesichts der fehlenden gesetzlichen Aussage für ein Wahlrecht der Kap-Ges aus. UE ist die von Wassermeyer vertretene quotenmäßige Aufteilung am sinnvollsten. Dabei ist uE für die Höhe der Zurechnung der vGA auf die Beteiligungsverhältnisse der AE an der FK-Nehmerin und nicht auf die Beteiligungsverhältnisse der AE an der FK-Geberin abzustellen.

 

Tz. 226

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Stehen umgekehrt einem AE mehrere FK-gewährende Personen nahe, muss das gesamte von dem AE und von der nahe stehenden Person gewährte FK dem anteiligen EK des AE gegenübergestellt werden. Wegen der Reihenfolge, in der die gewährten Darlehen zu verrechnen sind, gelten die Ausführungen in Tz 164 ff entspr.

 

Tz. 227

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach der Rn 19 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) ist eine bei der FK-Gewährung durch nahe stehende Personen entstehende vGA dem AE zuzurechnen. Dies entspr auch der Verw-Auff zu § 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetzes (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 13). Wegen möglicher DBA-rechtlicher Qualifizierungskonflikte in Fällen, in denen der AE und die nahe stehende Person in unterschiedlichen Staaten ansässig sind, s Prinz (H/H/R, § 8a KStG Rn 32 und 33).

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