Tz. 261

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Eine Umqualifizierung von Darlehenszinsen in vGA durch § 8a KStG erfolgt nur anteilig (s Janssen, RIW 1998, 312, mwNachw)

bei Bestehen eines safe haven, soweit dieser überschritten wird,
solange der AE (unmittelbar) an der Kap-Ges beteiligt ist (s Tz 153 ff),
Vor In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes: Solange die Nichtanrechnungsberechtigung vorliegt bzw solange die Vergütungen nicht iR einer Veranlagung im Inl erfasst werden,
solange ein FK-Geber, der nicht selbst AE ist, nahe stehende Person iSv § 1 Abs 2 AStG und vor In-Kraft-Treten des StSenkG nicht anrechnungsberechtigt ist.

Nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes kommt darüber hinaus eine Umqualifizierung in eine vGA nur dann in Betracht, wenn die Freigrenze iHv 250 000 EUR überschritten wird. Eine Wesentlichkeit der Beteiligung muss hingegen nur zu einem Zeitpunkt im Jahr vorliegen, eine zeitanteilige Aufteilung erfolgt nach dem Wortlaut des § 8a Abs 1 KStG insoweit nicht. Sind nach den vorgenannten Grundsätzen die Rechtsfolgen des § 8a KStG nur für einen Teil des Jahres anzuwenden, so müssen dementspr die Zinsen für das betroffene Darlehen in einen nach § 8a KStG in eine vGA umzuqualifizierenden Teilbetrag und einen von § 8a KStG nicht betroffenen Teilbetrag aufgeteilt werden (s hierzu das Beispiel s Tz 120 und s Tz 163).

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