Tz. 310

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das anteilige EK bestimmt sich nach § 8a Abs 2 S 1 KStG bei unbeschr stpfl Kap-Ges nach dem Anteil des AE am gezeichneten Kap. Dabei ist auf die Beteiligungsquote zum Schluss des vorangegangenen Wj (der Kap-Ges) abzustellen (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Rn 41), so dass sich Kap-Erhöhungen im lfd Wj idR erst bei der safe-haven-Berechnung des folgenden Wj auswirken. Hierzu s Tz 300 ff.

Wegen der Problematik bei Neueintritt eines Gesellschafters im lfd Wj s Tz 304 ff.

In Neugründungsfällen stellt die Fin-Verw auf die Beteiligungsquote in der Eröffnungs-Bil ab (s Tz 296 ff).

 

Tz. 311

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Maßgebend ist die Beteiligung am Grund- oder Stamm-Kap der Kap-Ges. Dabei ist nach Verw-Auff ausschließlich auf die unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stamm-Kap abzustellen (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593 Rn 31). AA s Rödder/Schumacher (DStR 2004, 1449, 1455), die auch mittelbar gehaltene Anteile mit der durchgerechneten Beteiligungsquote berücksichtigen wollen. UE ist der Auff von Rödder/Schumacher nicht zuzustimmen. Aus den in Tz 143 angeführten Gründen ist uE AE nur der unmittelbar beteiligte AE. Entspr kann für Zwecke der Bestimmung des anteiligen EK auch nur auf die unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stamm-Kap abgestellt werden. Abw Stimmrechtsvereinbarungen sind - im Gegensatz zu der Frage, ob eine wes Beteiligung iSd § 8a Abs 3 S 2 KStG vorliegt (s Tz 400) - für die Berechnung des safe haven ohne Bedeutung (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 39; Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 147 und Kröner in E & Y, § 8a KStG Rn 180).

 

Tz. 312

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Eigene Anteile mindern uE - entspr der Regelung in § 17 EStG (s § 17 EStG nF Tz 80) - bei der Ermittlung der Beteiligungsquote die Bezugsgröße Nenn-Kap. GlA s Kröner (in E & Y, § 8a KStG Rn 180).

 

Tz. 313

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Erfolgt die Fremdfinanzierung durch nahe stehende Personen, ist für die Ermittlung des safe haven das anteilige EK des AE, dem die Person nahe steht, maßgebend. Wegen Einzelheiten, insbes wegen der Zurechnungsregeln s Tz 224 ff.

Dies gilt auch für Fremdfinanzierungen durch Dritte, die ein Rückgriffsrecht auf den AE bzw auf eine ihm nahe stehende Person haben. Der safe haven ist unter Berücksichtigung des anteiligen EK des rückgriffsverpflichteten AE bzw des AE, dem die rückgriffsverpflichtete Person nahe steht, zu ermitteln.

 

Tz. 314

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Durch die gesellschafterbezogene - im Gegensatz zur gesellschaftsbezogenen - Berechnung des safe haven wird jeweils das auf den einzelnen AE entfallende EK mit dem von dem einzelnen AE gewährten FK verglichen. Es erfolgt mithin kein Vergleich des Gesamtfremdfinanzierungsvolumens mit dem Gesamt-EK der Kap-Ges. GlA s Schwedhelm/ Ehnert (FR 2004, 249, 254). Dies führt zu den nachfolgend näher erläuterten Problembereichen. Ebenfalls hierzu s Tz 172.

 

Beispiel:

a) Sachverhalt:

An einer inl GmbH ist der ausl AE A mit 60% und der ebenfalls ausl AE B mit 40% beteiligt. Das EK der GmbH beträgt 100 000 EUR. A gewährt der GmbH ein mit 8% festverzinsliches Darlehen iHv 400 000 EUR und B gewährt der GmbH ein mit 7% festverzinsliches Darlehen iHv 50 000 EUR.

b) Ermittlung des safe haven und der in vGA umzuqualifizierenden Zinsen

 

Tz. 315

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes werden von § 8a KStG auch beschr stpfl Kap-Ges, die im Inl nach dem HGB zur Buchführung verpflichtet sind (zB inl Zweigniederlassungen ausl Kö, s § 7 KStG 1999 Tz 28), erfasst. Für diese gelten die Ausführungen in Tz 308 ff entspr (s Tz 308 ff) mit der Maßgabe, dass auf die Beteiligungsquote des AE an der dem inl Stamm-Kap entspr Größe im Ausl abzustellen ist. Auch hier sind grds die Werte zum Schluss des vorangegangenen Jahres maßgebend. Wegen der Einzelheiten und Ausnahmen s Tz 306 und s Tz 309.

 

Tz. 316

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das anteilige EK bestimmt sich nach § 8a Abs 2 S 4 HS 2 iVm S 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes bei beschr stpfl Kap-Ges, die im Inl nicht zur Buchführung nach dem HGB verpflichtet sind, nach dem Anteil des AE an den WG der Kap-Ges, die mit den inl Einkünften in wirtsch Zusammenhang stehen. Auch hier ist die Beteiligungsquote zum Schluss des vorangegangenen Einkünfteerzielungszeitraums maßgebend (s Tz 295). Wegen der Ausnahme bei Begründung der beschr St-Pflicht s Tz 307. Die Beteiligungsquote ergibt sich uE dabei aus der dem Stamm-Kap entspr Größe der ausl Kap-Ges.

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