3.2.2.1 Allgemeines

 

Tz. 116

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a KStG enthält auch für den Begriff der Vergütungen keine Legaldefinition. Die Auslegung des Begriffs muss uE einheitlich für § 8a KStG idF des StandOG, idF des StSenkG und idF des sog Korb II-Gesetzes erfolgen. Die Tz 51 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) bezeichnet als Vergütung iSd § 8a KStG "Gegenleistungen aller Art, die die Kap-Ges für die Überlassung des FK gewährt". Die Fin-Verw legt mit der hM im Schrifttum den Vergütungsbegriff iSd § 8a KStG weit aus. UE fallen unter den Vergütungsbegriff des § 8a KStG sowohl Entgelte für die reine Nutzungsüberlassung (Zinsen ieS) als auch für die Bereitstellung des FK. So auch s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 55), nach dessen Auff unter den Begriff der Vergütungen alle Kosten fallen, die ohne die Gewährung des FK nicht entstanden wären. Ähnlich s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 77), die vd Auslegungshilfen für den in § 8a KStG verwendeten Vergütungsbegriff vorstellt, aber - uE zutr - darauf abstellt, ob die Aufwendungen im Einzelfall Gegenleistung für die Nutzung und Bereitstellung des Kap darstellen. GlA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 47) und Körner (IStR 2004, 217, 222). Nach Ansicht von Wassermeyer (WP-HdU 2001, Band 1, Kap G Rn 526) sind Entgelte für die Bereitstellung des Kap nicht in § 8a KStG einzubeziehen.

 

Tz. 117

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

FK-Vergütungen sind danach insbes

Agio,
Aufzinsungsbeträge,
Damnum,
Disagio,
Diskontaufwendungen,
erfolgsabhängige Vergütungen, zB bei Genussscheinen und stillen Beteiligungen,
Factoringgebühren bei unechtem Factoring,
Gebühren für Kreditbearbeitung,
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn die stille Beteiligung als FK zu werten ist (die Fin-Verw differenziert entspr der stlichen Behandlung von typisch und atypisch stiller Beteiligung, s Tz 113),
Leasingraten, wenn das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen ist (s Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 56),
Mahngebühren,
Provisionen, zB Bürgschafts-, Bereitstellungs-, Garantie-Zusage- und Avalprovisionen,
Vorfälligkeitsentschädigungen,
Zinsen in fester oder variabler Form.
 

Tz. 118

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Einführung der Verzinsungspflicht für unverzinsliches FK, dessen Laufzeit am Bil-Stichtag mindestens 12 Monate beträgt (§ 6 Abs 1 Nr 3 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002) führt uE nicht dazu, dass Vergütungen iSd § 8a KStG vorliegen. Zwar entsteht durch die Aufzinsung (in dem auf das Jahr der Abzinsung folgenden Wj) ein Aufwand in der St-Bil der Kap-Ges, diesem liegt jedoch weder ein tats Mittelabfluss bei der Kap-Ges, noch ein entspr Zufluss beim AE zugrunde. GlA s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 79).

 

Tz. 118a

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Der Wortlaut des § 8a Abs 1 S 1 KStG setzt uE nicht einen tats Mittelabfluss bei der Kap-Ges voraus. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Vergütungen bei der Kap-Ges als Aufwand ausgewirkt haben. GlA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 48). AA s Beschl des Sächs FG v 18.05.2001 (EFG 2001, 1318, rkr) dass uE unzutr davon ausgeht, dass sich die Worte "erhalten hat" in § 8a Abs 1 S 1 KStG nicht auf das FK sondern auf die Vergütungen beziehen. Ebenfalls hierzu s Tz 263 und s Tz 265. Prinz (FR 2001, 1180) weist zutr darauf hin, dass der tats Mittelabfluss vor In-Kraft-Treten des StSenkG nur für die Frage der Herstellung der Ausschüttungsbelastung eine Rolle gespielt hat.

3.2.2.2 Sonderfall: Aktivierung von Zinsen für Fremdkapital nach § 255 Abs 3 S 2 HGB

 

Tz. 119

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Zinsen für FK, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen nach § 255 Abs 3 S 2 HGB zu den HK gerechnet werden. Dieses handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht gilt auch für die St-Bil (s R 33 Abs 4 S 1 EStR 2003). Fraglich ist die Behandlung derartiger aktivierter Zinsen iRd § 8a KStG.

Unstr ist uE, dass durch die Aktivierung das nach § 8a Abs 2 KStG für die Ermittlung des safe haven maßgebende EK erhöht wird, da hierfür auf das EK lt H-Bil abzustellen ist (s Tz 321).

Bei wirtsch Betrachtung müssten uE die Zinsen von der Regelung des § 8a KStG erfasst werden, da sich in diesen Fällen zwar nicht die Zinszahlung aber die spätere Abschr als Aufwand auswirkt. Eine Anwendung des § 8a KStG hätte folgende Konsequenzen:

Wird das zulässige FK überschritten oder besteht für das FK ein safe haven nicht, sind nach § 8a KStG die darauf entfallenden Vergütungen - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie sich als BA auswirken - in eine vGA umzuqualifizieren.

Der Rechtsfolge- bzw der Rechtsgrundverweis des § 8a Abs 1 S 1 KStG auf § 8 Abs 3 S 2 KStG führt zur außerbilanziellen Hinzurechnung des als vGA zu wertenden Teils der FK-Vergütung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Kap-Ges (s Tz 263 ff). Fraglich ist, wann die Einkommenserhöhung im Fall von aktivierten Zinsen vorzunehmen ist. Die außerbilanzielle Hinzurechnung ist in dem Wj vorzunehmen, in dem die FK-Vergütungen den Bil-Gewinn verringert haben (s Tz 265). Daraus folgt uE, dass die Hinzurechnung erst in dem Jahr erfolgen darf, in dem sich ...

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