Tz. 113

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 230 HGB stellt die Einlage des stillen Gesellschafters (ohne auf die stliche Unterscheidung typisch - atypisch abzustellen), handelsrechtlich grds eine Verbindlichkeit und damit FK dar. Handelsrechtliches EK kommt nur in Betracht, wenn die Einlage des still Beteiligten dauerhaft überlassen wird (Ausschluss der Kündigung, § 234 Abs 1 HGB), eine Verlustbeteiligung vorgesehen ist (§ 231 HGB), im Fall der Liquidation der Anspruch des stillen Gesellschafters hinter die Forderungen der übrigen AE zurücktritt und er bei Konkurs bzw Insolvenz auf die Geltendmachung der Einlage als Konkurs- bzw Insolvenzforderung (s § 236 Abs 1 HGB) verzichtet.

Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 47) will - uE zutr - ausschließlich auf die handelsrechtliche Beurteilung abstellen und nicht auf die stliche, wonach die typisch stille Beteiligung als FK iSd § 8a KStG anzusehen ist und die atypisch stille Beteiligung als MU-Schaft (nicht § 8a KStG). Das Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) stellt in Tz 44 auf die stliche Unterscheidung ab und rechnet typisch stille Beteiligungen dem FK iSd § 8a KStG zu. Ebenfalls hierzu s Tz 494 ff, Walter (DStZ 1994, 113) und Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 72).

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