Tz. 49

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Für die Anwendung des § 8a KStG bestehen in Organschaftsfällen keine Besonderheiten.

 

Tz. 50

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Kommt es bei kstlicher Organschaft zur Anwendung des § 8a KStG bei einer OG, führt dies zu einer entspr Erhöhung des dem OT zuzurechnenden Einkommens. Ist die Vergütung an den OT geleistet worden, ist beim OT korrespondierend eine Kürzung des eigenen OT-Einkommens vorzunehmen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Es bestehen keine Unterschiede zur stlichen Behandlung anderer vGA (s § 14 KStG nF Tz 135 ff).

 

Tz. 51

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

In Tz 82 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) wird außerdem klargestellt, dass eine OT-Stellung einer Qualifizierung als Holdinggesellschaft iSd § 8a Abs 4 S 1, 1. Alternative KStG nicht entgegensteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge