Rz. 67

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 10 Abs 2 AStG fingiert Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG für unbeschr stpfl natürliche und jur Personen, die alleine oder zusammen mit anderen unbeschr Stpfl zu mehr als der Hälfte an einer ausl Zwischengesellschaft in einem Niedrig-St-Land beteiligt sind (sog Hinzurechnungsbesteuerung). In den Fällen des § 10 Abs 2 AStG erfolgt eine Besteuerung bei dem inl AE trotz Gewinnthesaurierung bei der ausl Zwischengesellschaft. Spätere GA der Zwischengesellschaft in den sieben Jahren nach der Hinzurechnungsbesteuerung sind gem § 3 Nr 41 Buchst a EStG beim inl Empfänger stfrei.

 

Tz. 68

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 15 Abs 1 AStG enthält eine weitere Spezialregelung im Verhältnis zu § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Danach werden Eink aus KapV einer ausl Familienstiftung dem Stifter zugerechnet, wenn dieser noch lebt und unbeschr stpfl ist. § 20 EStG und § 15 AStG schließen sich tatbestandsmäßig gegenseitig aus (s Urt des BFH v 02.02.1994, BStBl II 1994, 727). Zur Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG s Hey (IStR 2009, 181) und s Wassermeyer (IStR 2009, 191).

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