Tz. 67

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 49 Abs 1 Nr 5 EStG unterteilt die inl Eink aus KapV in vier (bis VZ 2008: drei) Grundkategorien mit unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen. Es handelt sich dabei um eine eingeschr Auswahl der Eink iSd § 20 EStG. Diese Tatbestände greifen gem § 49 Abs 1 Nr 5 EStG bei beschr StPflicht nur, wenn der dort näher bezeichnete Inl-Bezug gegeben ist (ausführlich dazu s Ackermann, IWB 2015, 270). § 49 Abs 1 Nr 5 EStG ist aber nur anwendbar, wenn die betr Kap-Eink nicht bereits aufgr der Zuordnung des zugrunde liegenden KapV zu inl l + f oder gew Eink (§ 49 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 Buchst a EStG) der beschr StPflicht unterliegen. Wenn die Kap-Eink iR solcher Gewinn-Eink bezogen werden, aber die Voraussetzungen des § 49 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 Buchst a EStG nicht vorliegen, greift § 49 Abs 1 Nr 5 EStG ggf kraft der sog isolierenden Betrachtungsweise des § 49 Abs 2 EStG (s Tz 16–22). Zu selbständigen Eink s Tz 15, 64.

 

Tz. 67a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die in § 49 Abs 1 Nr 5 letzter S EStG angeordnete entspr Geltung des § 20 Abs 3 EStG soll auch für den Bereich der beschr stpfl Eink aus KapV sicherstellen, dass auch Eink, die auf rechtlichen Gestaltungen beruhen, die zwar nicht die Voraussetzungen der § 49 Abs 1 Nr 5 EStG und § 20 Abs 1 EStG erfüllen, diesen aber im wirtsch Gehalt gleichen, der StPflicht unterworfen werden (s § 20 Abs 3 EStG). Insbes sind danach auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividenden-, Zins- oder ähnlichen Forderungen (s § 20 Abs 2 Nr 1–8 EStG) beschr stpfl (str, aA zB s Reimer, in Blümich, § 49 EStG Rn 275a; Helios/Klein, FR 2014, 110, 111; offenbar ebenso grds aA s BMF v 26.07.2013, BStBl I 2013, 939, jedoch unsystematisch auf die tats Besteuerung des Veräußerers abstellend; dazu krit s Bisle, NWB 2013, 4108). In diesen Fällen kann aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung des Inl-Bezugs aber nicht geschlossen werden, dass ein solcher entbehrlich ist. Vielmehr ist nur dann beschr StPflicht gegeben, wenn hinsichtlich des Veräußerungsgegenstands der Inl-Bezug gegeben ist, wie er ohne Veräußerung nach § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG erforderlich wäre (also zB bei Zinsforderungen die Besicherung durch inl Grundbesitz, § 49 Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst c Doppelbuchst aa EStG). Zur KapSt s Tz 124 ff.

 

Tz. 68

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Das Besteuerungsrecht für Eink aus KapV wird durch die DBA idR dem Staat zugewiesen, in dem das ausl KSt-Subjekt den Sitz oder die Geschäftsleitung hat (Wohnsitzprinzip). Nur zum Teil wird D ein St-Abzug von diesen Eink zugestanden, der jedoch je nach Einkunftsart und maßgebendem DBA in unterschiedlicher Höhe begrenzt ist (zur Höhe des St-Abzugs s Tz 149 und zur Erstattung der Abzug-St durch das BZSt s Tz 162). Bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen wird die dt Besteuerung außerdem durch EU-RL beschr (§§ 43b, 50g EStG).

2.4.5.1 Kapitalerträge gem § 20 Abs 1 Nr 1, 2, 4, 6 und 9 EStG sowie Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen (§ 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG)

 

Tz. 69

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Unter der Voraussetzung, dass der Schuldner (Unterbuchst aa) oder in den Fällen des § 20 Abs 1 S 4 EStG der Emittent der Aktien (Unterbuchst bb, ab 01.01.2020) Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inl hat oder Tafelgeschäfte iSd § 44 Abs 1 S 4 Nr1 Buchst a Doppelbuchst bb EStG vorliegen (Unterbuchst cc, bis 2019 Unterbuchst bb), unterliegen nach dieser Vorschrift folgende Kap-Erträge der beschr StPflicht:

  • § 20 Abs 1 Nr 1 EStG: Gewinnanteile (Dividenden, zu § 8b KStG s Tz 71a, zu Veräußerungen s Tz 67a), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Anteilen an Kap-Ges sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s § 20 EStG Tz 40–99). Zu den sonstigen Bezügen gehören auch vGA (s § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG). Zu Erträgen aus Investmentfonds s Tz 72.
  • § 20 Abs 1 Nr 2 EStG: Auskehrungen bei Kap-Herabsetzung und Liquidation unbeschr stpfl Kap-Ges;
  • § 20 Abs 1 Nr 4 EStG: Vergütungen an typisch stille Gesellschafter und auf partiarische Darlehen (zu Letzteren s BFH v 22.06.2010, BFH/NV 2011, 12);
  • § 20 Abs 1 Nr 6 EStG: Zinsen auf Sparanteile bei Lebensversicherungen;
  • § 20 Abs 1 Nr 9 EStG: Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse (zB VVaG, nichtrechtsfähige Vereine) soweit nicht bereits ein Fall von § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vorliegt. Zur erstmaligen Anwendung s § 52 Abs 37 EStG 2001.
  • Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Bei dieser Form der Kap-Anlage wird neben einer festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der GA des Schuldners richtet (Gewinnobligationen) gewährt. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die unter § 20 Abs 1 Nr 7 EStG fallen. Aufgr ihrer Nähe zu den Anteilen an Kap-Ges unterliegen die Vergütungen hierfür ebenfalls der beschr StPflicht nach § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG mit der Folge, dass schon der inl Schuldner für die beschr StPflicht genügt (str, FG Ddf EFG 2018, 1965 mwNachw, Rev I R 6/18; FG Köln EFG 2019, 390, Rev I R 27/19; s Reimer, in Blümich, § 49 EStG Rn 259 mwNachw; s Ackermann, IWB 2015, 270, 272; s Pignot, IWB 2019, 906; s Heist, DB 2...

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