Tz. 40

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Nr 1 des § 20 Abs 1 EStG regelt, dass Auskehrungen einer Kap-Ges oder Genossenschaft beim AE stpfl Kap-Erträge sind. Die Beteiligung kann gesellschaftsrechtlicher Natur (AE-Stellung) oder schuldrechtlicher Art (Genussrechtsinhaber) sein. § 20 Abs 1 Nr 1 EStG folgt der im Ertrag-StR üblichen grds Unterscheidung zwischen

Gewinnanteilen aus MU-Schaften, bei denen nicht die Gemeinschaft selbst (idR Pers-Ges) der Einkommensbesteuerung unterliegt, sondern der auf die einzelnen Beteiligten entfallende Gewinnanteil nach dem Transparenzprinzip diesen unmittelbar zuzurechnen ist (s § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) und
Gewinnanteilen aus selbständig stpfl KSt-Subjekten, bei denen die erzielten und weitergeleiteten Gewinne auf jeder Ebene gesondert besteuert werden. Nicht unmittelbar beim AE wirken sich damit die nicht ausgeschütteten (thesaurierten) Gewinne sowie die stlichen Verluste der Kö aus. Diese können sich beim AE allenfalls mittelbar (gem § 3c Abs 2 EStG ab VZ 2009 zu 60%, vorher: zu 50%) über eine Tw-Abschr oder bei Veräußerung oder Wegfall der Beteiligung auswirken.

Wegen der stlichen Behandlung von Gutschriften und Verlusten auf Genossenschaftsguthaben s Klose (FR 2013, 21).

 

Tz. 41

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG unterliegen, soweit nicht die AbgeltungSt greift, dem Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren, dh die Bezüge sind bei natürlichen Personen als AE zu 60% (bis VZ 2008: hälftig) stpfl (s § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und d EStG) und bei Kö als AE zu 95% stfrei (s § 8b Abs 1, 5 KStG). Die 95%ige St-Befreiung für Kö als AE gilt jedoch nicht, wenn die Anteile unter § 8b Abs 4, 7 oder 8 KStG fallen. Wegen Einzelheiten s § 3 Nr 40 EStG Tz 14 ff sowie s § 8b KStG Tz 10 ff. Die mit den Einnahmen in wirtsch Zusammenhang stehenden Ausgaben sind bei natürlichen Personen als AE nach § 3c Abs 2 EStG zu 60% (bis VZ 2008: hälftig) abzb. Wegen Einzelheiten s § 3c EStG Tz 38 ff. Wegen der Abgrenzung des § 3c Abs 2 EStG zu dem in § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG geregelten WK-Abzugsverbot s Tz 13. Bei Kö als AE werden ab dem VZ 2004 die nabzb BA iHv 5% der Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG pauschaliert (s § 8b Abs 5 KStG); bis zum VZ 2003 ist § 3c Abs 1 EStG zu beachten. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 373 ff und s § 3c EStG Tz 19 ff. Wegen der StBelastung von Dividenden ab dem Jahr 2009 s Siegmund/Kleene (DStZ 2010, 366).

Im zeitlichen Geltungsbereich des Vollanrechnungsverfahrens waren die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG stets in voller Höhe stpfl ( s Tz 1 ).

 

Tz. 42

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Zu der Frage, ob Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG nur solche sind, die der AE tats zu versteuern hat oder ob § 20 Abs 1 Nr 1 EStG nur auf die Art der Kap-Erträge abstellt, ohne dass es auf deren tats Besteuerung ankommt ("stbare" Erträge), gilt uE Folgendes:

Die in § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 genannten Kap-Erträge sind die gleichen wie die in § 43 Abs 1 Nr 1 EStG bezeichneten stabzpfl Kap-Erträge (s Urt des BFH v 23.10.1985, BStBl II 1986, 178). Würde § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG nur stpfl Einnahmen umfassen, wären die an stbefreite AE gezahlten Gewinnanteile nicht in § 43 Abs 1 Nr 1 EStG enthalten. Sie unterlägen dann auch nicht dem St-Abzug vom Kap-Ertrag. Eine solche Beurteilung wäre aber unzutr. Denn der St-Abzug vom Kap-Ertrag ist auch vorzunehmen, wenn der Gläubiger der Kap-Erträge pers von der KSt befreit ist. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 2 Nr 1 KStG, wonach die Befreiung nach § 5 Abs 1 KStG für dem St-Abzug unterliegende inl Eink ausgeschlossen ist.

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