Tz. 13

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Eink aus KapV ergeben sich bis zum VZ 2008 aus den Einnahmen abz der tats WK oder des Sparer-Freibetrags. Ab dem VZ 2009 ist gem § 20 Abs 9 EStG bei der Ermittlung der Eink aus KapV als WK ein Betrag von 801EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten: von 1602EUR) abzuziehen (sog Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tats WK ist ab 2009 ausgeschlossen.

Zum Verhältnis des § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG zu § 3c Abs 2 EStG gilt Folgendes: Das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG greift im Ergebnis nur dort, wo Kap-Erträge nicht nach § 20 Abs 8 EStG iR einer anderen Einkunftsart zu versteuern sind und bei im PV vereinnahmten Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG darüber hinaus nur dort, wo nicht gem § 32d Abs 2 Nr 3 EStG zur Teil-Eink-Besteuerung optiert worden ist.

 

Tz. 14

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 1 EStG knüpft die St-Pflicht beim AE (bei Zugehörigkeit der Kap-Anlage zum PV) daran, dass die Gewinnanteile dem AE zugeflossen sind; dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung des § 20 EStG in die sog Überschuss-Eink des EStG. Beim AE entsteht also keine St-Pflicht, wenn die Kap-Ges zwar Gewinne erwirtschaftet, diese aber thesauriert hat (s Urt des BFH v 02.03.1993, BStBl II 1993, 602). Dass eine Thesaurierung von Gewinnen nicht bereits zu einem Zufluss von stpfl Einnahmen auf AE-Ebene führt, ergibt sich auch aus der einen Zufluss fingierenden Sonderregelung des § 1 Abs 3 S 3 iVm § 2 Abs 1 S 1 InvStG für thesaurierte Erträge eines Investmentfonds (sog ausschüttungsgleiche Erträge).

Auch eine vGA ist bei dem AE, wenn die Kap-Beteiligung nicht zu einem BV gehört, erst in dem Zeitpunkt stlich zu erfassen, in dem ihm der Vermögensvorteil nach § 11 EStG zufließt (s Beschl des BGH v 11.11.2003, HFR 2004, 579). Kap-Erträge sind gem § 11 EStG dann zugeflossen, wenn der Empfänger wirtsch darüber verfügen kann (s Urt des BFH v 28.09.2011, BStBl II 2012, 315).

 

Tz. 15

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der GA einer Kap-Ges an ihren Alleingesellschafter bzw an den beherrschenden Gesellschafter. Sie gilt diesem im Regelfall bereits im Zeitpunkt der Beschl-Fassung durch die Kap-Ges als zugeflossen, auch wenn die Auszahlung erst in einem späteren Jahr erfolgt (s Urt des BFH v 30.04.1974, BStBl II 1974, 541; v 06.03.1979, BStBl II 1979, 510; v 21.10.1981, BStBl II 1982, 139; v 14.02.1984, BStBl II 1984, 480, v 17.11.1998, BStBl II 1999, 223 und v 05.10.2004, HFR 2005, 327). Dazu auch s Renner (DStZ 2015, 610). Der BFH begründet diese Zuflussfiktion damit, dass es der beherrschende Gesellschafter kraft seiner Stellung in der Kap-Ges in der Hand hat, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Kap-Ges richtet (s Urt des BFH v 08.05.2007, BFH/NV 2007, 2249 mwN; s Urt des BFH v 03.02.2011, BStBl II 2014, 491; Beschl des BFH v 02.06.2014, BFH/NV 2014, 1377). Zum Ausschluss eines Zuflusses iSd § 11 Abs 1 EStG, wenn der Kap-Ges ein Leistungsverweigerungsrecht (zB wegen § 30 GmbHG) zusteht, s Urt des BFH v 16.11.1993, BStBl II 1994, 632. Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 12.05.2014 (BStBl I 2014, 869) sowie s Skalecki (NWB 2014, 3548) zur vergleichbaren Problematik bei der Beurteilung des Zuflusses von Gehaltsbestandteilen. Von einem Zufluss in dem Zeitpunkt der Beschl-Fassung ist idR auch dann auszugehen, wenn in dem GA-Beschl ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist, ohne dass der Gesellschaftsvertrag Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält (s Urt des BFH v 21.10.1981, BStBl II 1982, 139; v 02.12.2014, BStBl II 2015, 333). Eine den Zufluss auslösende Zahlungsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn Mittel vorhanden waren oder hätten bereitgestellt werden können, um die Forderung des beherrschenden Gesellschafters zu erfüllen, oder wenn sich die Kap-Ges die zur Erfüllung der Forderung notwendigen Mittel durch Kreditaufnahme hätte beschaffen können. Zahlungsfähigkeit setzt demnach nicht voraus, dass liquide Mittel in entspr Umfang tats vorhanden sind, sondern nur, dass diese hätten beschafft werden können (zB durch eine GA bzw Geldentnahme einer von der Kap-Ges beherrschten TG). Von mangelnder Zahlungsfähigkeit ist idR solange nicht auszugehen, wie im Hinblick auf § 17 Abs 2 S 1 InsO noch kein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eingeleitet ist, weil die Kap-Ges außerstande ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (s Urt des BFH v 08.05.2007, BFH/NV 2007, 2249). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für eine Vorabdividende (s Urt des BFH v 02.12.2014, BStBl II 2015, 333). Hierzu s Anm v Moritz (DB 2015, 418). Krit zur vorgezogenen Besteuerung s Urt des BFH v 09.12.1987 (BStBl II 1988, 460, 463) und s Paus (FR 1999, 751).

 

Tz. 16

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Bei der Frage, ob ein Zufluss auch bei Scheinrenditen aus idR betrügerischen Schneeba...

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