Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsgarantie bei Rückgabe von Aktien - Gutschrift von Kapitalerträgen - Wertänderungen der Kapitalanlage - Dividendengarantie eines Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

Garantiert der Verkäufer von Aktien deren Käufer die jederzeitige Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich einer bestimmten "Verzinsung" innerhalb einer vereinbarten Frist, so kommt ein Zufluß dieser "Zinsen" beim Käufer nicht schon aufgrund der vom Verkäufer erteilten Gutschrift, sondern erst in Betracht, wenn der Käufer von der Rücknahmegarantie Gebrauch macht.

 

Orientierungssatz

1. Ausführungen und BFH-Rechtsprechung zum Zufluß von Kapitalerträgen durch deren Gutschrift in den Büchern des Schuldners.

2. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Wertänderungen der Kapitalanlage grundsätzlich nicht berücksichtigt. Es kommt allein auf den Überschuß der --regelmäßig tatsächlich erzielten-- Einnahmen über die Werbungskosten an. Dabei zählen zu den Einkünften alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind. Aus Wertsteigerungen ergeben sich nur insoweit Kapitalerträge, als in ihnen Nutzungen enthalten sind (z.B. beim abgezinsten Sparkassenbrief, bei einem Ausgabegeld und bei Zerobonds; vgl. BFH-Rechtsprechung).

3. Aktionären können Kapitalerträge aufgrund einer Dividendengarantie eines Dritten zufließen (vgl. Rechtsprechung; Literatur).

 

Normenkette

EStG 1974 § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 4, Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der während des Klageverfahrens verstorbene Kläger waren Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Klägerin ist die testamentarische Alleinerbin des Klägers.

Der Kläger war im Zeitraum von 1970 bis 1975 Gesellschafter- Geschäftsführer einer Vermögensberatungsgesellschaft, die u.a. Darlehen an zwei Schweizer Leasing- und Finanzierungsgesellschaften vermittelte, so die X-AG, Basel und die Y-AG, Basel. Die nicht börsennotierten Aktien dieser Gesellschaften wurden durch die Z-GmbH in ... veräußert. Die von den Schweizer Gesellschaften in Anspruch genommenen Darlehen wurden unmittelbar mit den Kapitalgebern vereinbart.

Der Kläger gewährte der X-AG mehrfach Darlehen mit einer Laufzeit zwischen 18 und 24 Monaten sowie einem Zinssatz zwischen 9 und 12,8 v.H. Ferner hatten die Kläger, wie durch eine Steuerfahndungsprüfung festgestellt wurde, von der Z-GmbH am 25.April 1973 zum Preis von 23 036,21 DM zwei auf den Namen der Klägerin lautende Namensaktien der X-AG im Nennwert von je 1 000 Schweizer Franken und am 12.Februar 1974 für 8 446 DM zehn auf den Namen des Klägers ausgestellte Namensaktien der Y-AG im Nennwert von ebenfalls je 1 000 Schweizer Franken erworben. Die Z-GmbH hatte folgende Garantieerklärung abgegeben: "Die Z-GmbH ... garantiert aufgrund der Autorisierung der X-AG die jederzeitige Rücknahme der X-Aktien zum Einkaufspreis plus einer Verzinsung von 10,25 % per anno für die nächsten drei Jahre." Eine entsprechende Rückkaufs- und Verzinsungsgarantie in Höhe von 8 v.H., bezogen auf den Einkaufspreis, hatte die Z-GmbH für die Aktien der Y-AG gegeben.

Über die Rücknahmewerte der Aktien wurden die Kläger ebenso wie andere Kapitalanleger am Jahresende von der Z-GmbH unterrichtet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfaßte in dem für das Streitjahr 1973 ergangenen Änderungsbescheid und im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1974 diese "Wertsteigerungen" der Aktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1 574 DM bzw. 3 180 DM. Dabei vertrat das FA die Ansicht, daß es sich um versteckte Darlehensgewährungen gehandelt habe, deren Erträge unter § 20 Abs.1 Nr.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1974 fielen. Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte im wesentlichen aus: Die garantierten Wertsteigerungen der Aktien der X-AG und der Y-AG seien steuerpflichtige Einkünfte i.S. des § 20 Abs.2 Nr.1 EStG. Die Kläger hätten aufgrund des ihnen garantierten "Aktienwachstums" einen Vermögensvorteil in Höhe der vom FA ermittelten Wertsteigerungen erlangt, der wirtschaftlich als Ertrag aus dieser Kapitalanlage anzusehen sei.

Die garantierten "Wertsteigerungen" seien den Klägern auch i.S.des § 11 Abs.1 Satz 1 EStG zugeflossen. Denn sie hätten aufgrund der Garantie die Möglichkeit gehabt, jederzeit und ohne Einschränkung den bis dahin eingetretenen "Wertzuwachs" durch Rückgabe der Aktien zu verwerten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß einer Ausübung dieser Rechte in den Streitjahren tatsächliche Hindernisse auf Seiten des Garantiegebers entgegen gestanden hätten. Die Kläger hätten bewußt darauf verzichtet, ihre fälligen und realisierbaren Ansprüche gegenüber der Z-GmbH geltend zu machen, weil sie sowohl das ursprünglich hingegebene Grundkapital als auch den zwischenzeitlich erzielten "Wertzuwachs" als vermeintlich sichere und günstige Kapitalanlage insgesamt hätten stehen lassen wollen. Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§§ 20 Abs.2 Nr.1, 11 EStG).

Die Klägerin beantragt, zum Teil sinngemäß, unter Aufhebung des FG-Urteils und der Einspruchsentscheidung den Einkommensteueränderungsbescheid 1973 vom 8.Juli 1976 und den Einkommensteuerbescheid 1974 vom 8.Juli 1976 dahingehend zu ändern, daß die Einkünfte aus Kapitalvermögen 1973 um 1 574 DM sowie die aus 1974 um 3 180 DM ermäßigt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Klagestattgabe (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Senat folgt dem FG zwar darin, daß hier Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Nr.1 EStG in Betracht kommen. Jedoch hat das FG verkannt, daß die Zinsgutschriften aufgrund der vereinbarten Wertsteigerungsgarantie noch keine Einnahmen bei dieser Einkunftsart bilden.

Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Wertveränderungen der Kapitalanlage nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum grundsätzlich nicht berücksichtigt (vgl. Senatsurteile vom 21.Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410, und vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 sowie Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 11.Aufl., § 20 Anm.3 a bb). Da der Besteuerungstatbestand des § 20 EStG zu den Überschußeinkünften zählt (§ 2 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 EStG), kommt es allein auf den Überschuß der --regelmäßig tatsächlich erzielten-- Einnahmen über die Werbungskosten an. Aus Wertsteigerungen ergeben sich nur insoweit Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG, als in ihnen Nutzungen enthalten sind (Senatsurteil vom 9.Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116 Ziff.1 der Gründe und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.November 1990 X R 67/77, BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300, Ziff.II 1 der Gründe). In den Wertsteigerungen enthaltene Nutzungen, d.h.Zinsen, hat der Senat beim abgezinsten Sparkassenbrief (Urteil vom 9.März 1982 VIII R 160/81, BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 540), bei einem Ausgabeabgeld (Urteil vom 13.Oktober 1987 VIII R 156/84, BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252) und bei Zerobonds (Urteil vom 8.Oktober 1991 VIII R 48/88, BFHE 166, 64, BStBl II 1992, 174) angenommen.

Nach der klarstellenden Regelung des § 20 Abs.2 Nr.1 EStG gehören zu Einkünften i.S. des Abs.1 der Vorschrift auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben diesen Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung der Erträge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form zufließen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind (Senatsurteile in BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252, Ziff.4 der Gründe und vom 10.März 1992 VIII R 66/89, BFHE 168, 517, BStBl II 1992, 1032, Ziff.1 der Gründe). Von letzterem ist auch das FG zutreffend ausgegangen.

Entgegen der Revision ist es nicht erheblich, daß die durch die Z-GmbH erteilte Garantie zur Rücknahme der Aktien zum Einkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung nicht durch die Aktiengesellschaften selbst zugesagt wurde. Bereits der Reichsfinanzhof (RFH) hat entschieden, daß Aktionären aufgrund einer Dividendengarantie eines Dritten Kapitalerträge zufließen können (Urteil vom 29.Oktober 1929 I Aa 378/29, RStBl 1929, 667 mit der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung; zustimmend Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20.Aufl., § 6 KStG a.F., Anm.244 "Dividendengarantie"). Dem ist der BFH im Gutachten vom 27.November 1956 I D 1/56 S (BFHE 64, 368, BStBl III 1957, 139 betreffend Dividendengarantiezahlungen vom Organträger an Minderheitsgesellschafter des Organs) gefolgt. Im Schrifttum wird ein Fall des § 20 Abs.2 Nr.1 EStG angenommen, soweit solche Garantien in Anspruch genommen werden (Tischer in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15.Aufl., § 20 Rdnr.254; Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Einkommensteuergesetz, § 20 Rdnr.364 "Dividendengarantie"; Wassermeyer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 20 Anm.C 22 und Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, a.a.O., § 8 Rdnr.36).

Das FG hat jedoch rechtsirrtümlich der Tatsache keine Bedeutung zugemessen, daß die Kläger von der Dividendengarantie in den Streitjahren keinen Gebrauch gemacht haben, so daß ihnen insoweit nichts zugeflossen ist. Einnahmen aus Kapitalvermögen sind gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Das ist bei einer bloßen Ansammlung (sog. "Thesaurierung") von Kapitalerträgen bei deren Schuldner im allgemeinen noch nicht der Fall, wie sich schon aus der einen Zufluß fingierenden Sonderregelung des § 39 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) für bestimmte Investmenterträge ergibt (vgl. Scholtz in Investment, Handbuch, Abschn.425, § 39 KAGG, Tz.35). Ein Zufluß von Kapitalerträgen durch deren Gutschrift in den Büchern des Schuldners kommt nach der BFH-Rechtsprechung in Betracht, wenn damit nicht nur die Schuldverpflichtung buchmäßig festgehalten, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, daß der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (Senatsurteil vom 14.Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 m.w.N.). Soll die Gutschrift letzteren Inhalt haben, muß sie im wesentlichen uneingeschränkt sein. Nach dem Senatsurteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 genügt eine Gutschrift des leistungsbereiten und -fähigen Schuldners, der den für die Zahlung vorgesehenen Betrag von seinem Vermögen so separiert, daß der Gläubiger den Betrag "ohne weiteres" abholen, abrufen oder verrechnen kann.

Diese Voraussetzungen wurden durch die im vorliegenden Fall aufgrund der Ertragsgarantie erteilten Gutschriften nicht erfüllt. Abgesehen davon, daß weder eine Gutschrift auf einem gesonderten Konto noch Zahlungswille und -fähigkeit der Z-GmbH festgestellt sind, war die Auszahlung der zugesagten Zinsen für die Kläger keineswegs ohne weiteres möglich. Denn die Z-GmbH hat die Zinsgarantie für drei Jahre ausdrücklich an die Rücknahme der Aktien geknüpft, also von einer Beendigung dieser Kapitalanlage durch die Kläger abhängig gemacht. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die "Zinsen". Denn die Beteiligten haben damit die Beendigung des Kapitalnutzungsverhältnisses zur Voraussetzung für den Ertragszufluß gemacht. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht eingetreten, da die Kläger die Rücknahmegarantie unstreitig nicht wahrgenommen haben. Der Senat kann unerörtert lassen, wie die Garantie der Z-GmbH zivilrechtlich zu werten ist. Gleichviel, ob man einen bedingten Wiederverkauf, ein Gestaltungs-, insbesondere Optionsrecht oder ein vertragliches Rücktrittsrecht annimmt (vgl. dazu Huber in Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 11.Aufl., Anm.7-16 vor § 497 mit zahlreichen Nachweisen), fehlt es jeweils an einer Ausübung dieser Rechte durch die Kläger. Infolgedessen war die Z-GmbH in den Streitjahren noch nicht zur Auszahlung der garantierten Erträge verpflichtet.

Die von der Vorinstanz übernommene Ansicht des FG Köln im rechtskräftigen Urteil vom 14.Oktober 1982 V (XIII) 58/77 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1983, 351), die Verfügung über die "Wertzuwächse" habe in ihrer unterlassenen Geltendmachung gelegen, da die Kläger außer dem Grundkapital auch den erzielten "Wertzuwachs" als vermeintlich sichere und günstige Kapitalanlage insgesamt hätten stehen lassen wollen, greift demgegenüber nicht durch. Wie der Senat in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 (Ziff.2c der Gründe) ebenfalls schon ausgeführt hat, kann der Zufluß einer Forderung zwar auch durch Schuldumschaffung (Novation) erfolgen, wenn nämlich die ursprüngliche Schuld im Interesse des Gläubigers auf eine neue Grundlage gestellt wird. Eine solche Novation läßt sich hier jedoch den jährlichen Mitteilungen der Z-GmbH über die gutgeschriebenen Zinsen ("Wertzuwächse") nicht entnehmen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß hierfür Zinseszins zu leisten gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224). Die ungewöhnliche Koppelung der Zinsgarantie an die Rückgängigmachung der Kapitalanlage lag auch nicht im Interesse der Kläger, anhaltend günstige Kapitalerträge zu erzielen.

Die Rechtslage im vorliegenden Fall ähnelt abweichend von der Vorentscheidung eher derjenigen bei der Besteuerung von Sparbriefen und Inhaberschuldverschreibungen, die nach der eingangs genannten Senats-Rechtsprechung ebenfalls entscheidend durch den Zeitpunkt der Einlösung des Wertpapiers bestimmt wird (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 2.Oktober 1991 1 K 1901/89, EFG 1992, 131 zum aufgezinsten Sparkassenbrief --Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen vom Senat mit Beschluß vom 5.Juni 1992 VIII B 154/91 gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- als unbegründet zurückgewiesen--; FG Hamburg, Urteil vom 21.Juli 1992 V 96/90, EFG 1992, 740, zu Bundesschatzbriefen Typ B sowie Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20.Dezember 1988 IV B 4 - S 2400-969/88, BStBl I 1988, 540, Tz.2.4). Auch im vorliegenden Fall war wegen der vereinbarten Koppelung der Mindestverzinsung mit der Rücknahme der Aktien durch die Z-GmbH die Realisierung der Kapitalerträge auf den Zeitpunkt der Aktienrückgabe fixiert; dazu ist es aber nicht gekommen.

Die sonach hinsichtlich der Beurteilung des Zuflusses rechtsfehlerhafte Vorentscheidung läßt sich auch nicht im Ergebnis mit der Auffassung des FA halten, wonach der vereinbarte Aktienkauf mit Zinsgarantie in Wahrheit eine versteckte Darlehensgewährung bilde, so daß Erträge gemäß § 20 Abs.1 Nr.4 EStG 1974 (§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG 1987) in Betracht kämen. Denn der auch dann erforderliche Zufluß der Darlehenszinsen gemäß § 11 Abs.1 EStG wäre ebenfalls aus den vorstehenden Gründen zu verneinen.

Nach alledem kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif, da sich weder aus dem FG-Urteil noch aus dem Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte für mögliche weitere tatsächliche Feststellungen ergeben. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Einkommensteueränderungsbescheid 1973 und im Einkommensteuerbescheid 1974 waren daher in dem von der Klägerin beantragten Umfang herabzusetzen. Die Übertragung der Steuerberechnung an das FA beruht auf § 100 Abs.2 Satz 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64724

BFH/NV 1993, 54

BStBl II 1993, 602

BFHE 171, 48

BFHE 1994, 48

BB 1993, 1427 (L)

DB 1993, 1501-1502 (LT)

HFR 1993, 569 (KT)

StE 1993, 379 (K)

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