Tz. 161

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Soweit die inl KSt durch St-Abzug zu erheben ist, geschieht dies wegen § 50c Abs 1 S 1 EStG (früher § 50d Abs 1 EStG aF) grds zunächst ohne Berücksichtigung etwaiger Ansprüche auf St-Ermäßigung gem §§ 43b, 50g EStG bzw gem den DBA, es sei denn, der Vergütungsschuldner konnte unter Inanspruchnahme der Verfahren des § 50c Abs 2 EStG (früher § 50d Abs 2 EStG aF) auf den St-Abzug ganz oder tw verzichten (dazu s Tz 148–156a). Wurde diese Möglichkeit nicht genutzt, kann die inl St-Belastung auch im Verfahren gem § 50c Abs 3 EStG (früher § 50d Abs 1 EStG aF) durch Erstattung gemindert werden. Dazu s Tz 162 ff.

 

Tz. 162

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Sofern nicht bereits von der Möglichkeit des Freistellungsverfahrens (oder früheren Kontrollmeldeverfahrens), früher nach § 50d Abs 2, 5, 6 EStG aF, nunmehr nach § 50c Abs 2 EStG Gebrauch gemacht wurde (s Tz 149 ff) und der St-Abzug deshalb ermäßigt erhoben oder gar unterlassen werden durfte, kann der gem § 2 Nr 1 KStG beschr Stpfl die ihm nach §§ 43b, 50g EStG, dem jeweiligen DBA oder etwaigen zwischenstaatlichen Abkommen zustehenden Ermäßigungsansprüche beim BZSt geltend machen, früher s § 50d Abs 1 EStG, nunmehr s § 50c Abs 3 EStG. Einer Ermäßigung kann aber § 50d Abs 3 EStG entgegenstehen (s Tz 156a). In speziellen Fällen der sog cum/cum-Gestaltungen sind zudem ab 2017 die Beschränkungen des § 50j EStG zu beachten.

 

Tz. 163

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wurde ein St-Abzug einbehalten, obwohl die Eink nicht zu den inl iSd § 49 EStG rechnen und sie daher nicht der beschr StPflicht unterliegen, ist der einbehaltene St-Abzug nach Verw-Auff nach § 37 Abs 2 AO durch das BetrSt-FA des Abzugspflichtigen an den beschr Stpfl zu erstatten (s Tz 167–169). Ob diese Sachbehandlung richtig ist, ist zweifelhaft. Denn richtigerweise dürfte bereits die – wenn auch wegen fehlender StPflicht sachlich unrichtige – St-Anmeldung den Rechtsgrund für Einbehalt und Abführung bilden (s Urt des BFH v 17.05.1995, BStBl II 1995, 781 zu § 50a Abs 4 EStG), so dass erst nach deren (tw) Aufhebung eine Erstattung nach § 37 Abs 2 AO wegen fehlendem Rechtsgrund möglich sein dürfte. Zudem spricht vieles dafür, dass diese Erstattung nur mit Zustimmung des Abführenden an den Vergütungsgläubiger erfolgen darf (s Urt des BFH v 13.08.1997, BStBl II 1997, 700; v 28.06.2006, BFH/NV 2007, 2). Diese Rspr steht allerdings im Widerspruch zu der jahrzehntelangen Anwendung des § 37 Abs 2 AO im Bereich der LohnSt und KapSt (die dort auch vom BFH gebilligt wird, s Urt des BFH v 19.10.2005, BFH/NV 2006, 926 mwNachw). All diese Fälle sind strukturell gleich gelagert und müssten daher eigentlich auch verfahrensrechtlich gleich behandelt werden. Hier besteht Bedarf nach einer ges-geberischen Klarstellung und/oder einer vereinheitlichten Rspr.

 

Tz. 164–166

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

einstweilen frei

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