Tz. 80

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Kap-Erträge aus Tafelgeschäften unterliegen seit 1993 der beschr StPflicht (§ 52 Abs 28 EStG 1994). Es handelt sich um eine Folgewirkung des Zinsabschlags. Dessen Ziel ist, Zinserträge unbeschr Stpfl bereits bei Auszahlung mit einem St-Abzug zu belasten, der bei der Veranlagung anrechenbar ist. Damit soll das Erklärungsverhalten bei Eink aus KapV verbessert werden. Beschr Stpfl, die mit ihren sonstigen Zinserträgen grds nicht der beschr StPflicht unterliegen (s aber Tz 76), sind somit auch vom Zinsabschlag grds nicht betroffen. Eine Ausnahme bilden indes die sog Tafelgeschäfte, bei dem der auszahlenden Stelle (Kreditinstitut) die Identität des Einlösers nicht bekannt ist oder diese mangels Depot- oder Kto-Unterlagen nicht prüfen kann. Bei diesen können unbeschr und beschr Stpfl nur gleich behandelt werden, wenn man eine Umgehung des Zinsabschlags vermeiden will. § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst d (vor VZ 2009: Buchst c Doppelbuchst cc) EStG stellt die Rechtsgrundlage für die Einbehaltung des St-Abzugs auch für beschr Stpfl dar. Der St-Abzug für Erträge aus Tafelgeschäften betrug bis 2008 abw vom Regelsatz 35 % (s § 43a Abs 1 S 1 Nr 3 2. Hs EStG; zur BMG§ 43a Abs 2 EStG), ab 2009 dann 25 % (s §§ 43a Abs 1 Nr 1, 52a Abs 1 EStG, s Tz 82). Die KSt für beschr Stpfl ist damit idR abgegolten (s Tz 158).

 

Tz. 81

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Sachlich erfasst waren urspr nur die iSd §§ 43 Abs 1 Nr 7 Buchst a, 20 Abs 1 Nr 7 EStG eingetragenen oder verbrieften Anleihen bzw Forderungen sowie neben oder an Stelle dieser gewährte Vorteile, § 43 Abs 1 S 2 EStG. Mit Wirkung ab 01.01.1994 wurde dies auf solche Erträge aus der Veräußerung oder Einlösung von Forderungen ausgedehnt, für die nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 8 (ab UntStRefG: Nr 10, s Tz 82) EStG ein St-Abzug vorzunehmen ist. Das betrifft insbes die Veräußerung von Zinsscheinen, s § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b, Nr 7 EStG.

 

Tz. 82

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Durch das UntStRefG wurde der bisherige Doppelbuchst cc des Buchst c zum Buchst d des § 49 Abs 1 Nr 5 EStG. Dessen gleichzeitige Neufassung (gültig für Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, s § 52a Abs 1, 17 EStG idF UntStRefG 2008) erweitert die beschr StPflicht um zusätzliche Erträge, die aber ebenfalls nur iRv Tafelgeschäften stpfl sind. Dies betrifft (nach erneuter, einschr Änderung durch das JStG 2009 vor Inkrafttreten der Fassung des UntStRefG nur noch) Erträge gemäß § 43 Abs 1 Nr 9 EStG (zu Nr 10 schon s Tz 81), also die Veräußerung von Anteilen an Kö und gleichgestellter WG (§ 20 Abs 2 Nr 1 EStG).

 

Tz. 83

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Diese Erträge unterliegen jedoch dann nicht der Inl-Besteuerung, wenn

  1. die Auszahlung oder Gutschrift an ein ausl Kreditinstitut erfolgt oder
  2. die Teilschuldverschreibungen von dem Schuldner der Kap-Erträge oder dem inl Kreditinstitut verwahrt werden.

Die Regelung zu a) soll vermeiden, dass inl Finanzengagements ausl Kreditinstitute durch eine Inl-Besteuerung erschwert werden. Diese Ausnahmebestimmung kann jedoch auch zur Umgehung der Inl-Besteuerung missbraucht werden, wenn das ausl Kreditinstitut die Zinsscheine nicht im Eigengeschäft, sondern im Auftrag zur Einlösung einreicht. Werden die Teilschuldverschreibungen von dem Schuldner der Kap-Erträge oder dem inl Kreditinstitut verwahrt (Regelung zu b) handelt es sich nicht um ein echtes Tafelgeschäft. Eine Einbeziehung in die inl Eink ist daher vergleichbar den sonstigen Zinserträgen nicht erforderlich.

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