Tz. 10

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der in § 12 Abs 1 S 1 UmwStG verwendete Begriff der übergegangenen WG entspr dem in § 11 Abs 1 S 1 UmwStG enthaltenen Begriff der übergehenden WG und umfasst sämtliche aktiven und passiven Vermögensposten. Wegen einer ABC-Übersicht über die übergegangenen WG s § 11 UmwStG Tz 51. Da bei den unter § 12 UmwStG fallenden Umwandlungsvorgängen das Vermögen der übertragenden Kö als Ganzes auf die übernehmende Kö übergeht, ergibt die Summe der übergehenden WG das gesamte Vermögen der Überträgerin (s § 11 UmwStG Tz 21).

 

Tz. 11

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zu den übergegangenen WG gehören auch nicht entgeltlich erworbene und selbst geschaffene immaterielle WG (s § 11 UmwStG Tz 29), wobei diese jedoch bei einer Verschmelzung zu Bw wg § 5 Abs 2 EStG iVm § 12 Abs 1 S 1 UmwStG mit einem Wertansatz von Null zu übernehmen sind.

 

Tz. 12

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Aufgr der Wertverknüpfung gem § 12 Abs. 1 S 1 UmwStG gehen auch diejenigen WG auf die Übernehmerin über, die in der stlichen Schluss-Bil der Übertragerin nach u.E zutr Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.03, 03.04 und 03.06 und s § 11 UmwStG Tz 25) trotz ansonsten geltender (und für die Übertragungs-Bil suspendierter) allg bil-stliche Aktivierungs- und Passivierungsverbote anzusetzen sind. Wegen der Bilanzierung in der St-Bil s Tz 17ff.

Wegen der Behandlung eines negativen Firmenwerts s § 11 UmwStG Tz 36.

 

Tz. 12a

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei der Aufwärtsverschmelzung richtet sich der Wertansatz bei der Übernehmerin ausschl nach § 12 Abs 1 UmwStG (zuz der Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 UmwStG). Diese vorgreiflich einschlägige Norm verdrängt zudem § 13 UmwStG, was insofern auch folgerichtig ist, da die Übernehmerin keine neuen Anteile erhält und insoweit bei ihr kein Anteilstausch stattfindet. Dieser Sichtweise folgt die Verw (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.01) und einhellige Meinung im Schrifttum (s beispielhaft § 13 UmwStG Tz 6 und Neumann in R/H/vL, 3. Aufl § 13 Rn 8 und 18).

 

Tz. 13

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Im Fall der Abwärtsverschmelzung (sog Downstream-Merger) gehört auch die von der übertragenden MG an der übernehmenden TG gehaltene Beteiligung zu den übergegangenen WG iSd § 12 Abs 1 UmwStG. Diese Anteile gehen indes nicht im Wege des sog Durchgangserwerbs zunächst auf die Übernehmerin über, sondern es findet ein Direkterwerb durch die AE der Übernehmerin statt(s Urt des BFH v 28.10.2009, BStBl II 2011, 315; weiter s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.18).

Die diesbzgl Rechtsfolgen bei der Übertragerin sind inzwischen durch die BFH-Urt v 30.05.2018 (I R 31/16, BStBl II 2019, 136 und I R 35/16, BFH/NV 2018, 46) iSd Verw-Auff entschieden. S § 11 UmwStG Tz 93 a-c.

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