Tz. 4

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 13 UmwStG enthält die Regelungen für die Gesellschafter der übertragenden Kö, wobei der Sache nach nur Kö betroffen sein können, an denen "Anteile" bestehen (Kap-Ges, Gen und VVaG). Das sind Kö, bei deren Anteilsinhabern die GA zu den Eink aus KapV gem § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG gehören.

§ 13 UmwStG ist nur anzuwenden auf im BV des AE gehaltene Anteile, auf Anteile iSd § 17 EStG und auf (alt-)einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF. Auf alle übrigen Anteile findet bei Verschmelzung einer Kö § 20 Abs 4a S 1 und 2 EStG Anwendung (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.01): Werden Anteile an einer Kö, Vermögensmasse oder Pers-Vereinigung gegen Anteile an einer anderen Kö, Vermögensmasse oder Pers-Vereinigung getauscht und wird der Tausch aufgr gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten gem § 20 Abs 4a S 1 EStG abw von § 20 Abs 2 S 1 EStG und abw von §§ 13 und 21 UmwStG die übernommenen Anteile stlich an die Stelle der bisherigen Anteile. "Abw von §§ 13 und 21 UmwStG" bedeutet, dass der Bw-Ansatz in den Fällen des § 20 Abs 4a S 1 EStG zwingend und nicht fakultativ ist. Voraussetzung dafür ist, dass – genau wie bei § 13 Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 UmwStG – das Recht der BRep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschr wird oder die Mitgliedstaaten der EU bei einer Verschmelzung Art 8 FRL (Richtlinie 2009/133/EG) anzuwenden haben. In diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines DBA in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Kö zu besteuern wäre; § 15 Abs 1a S 2 EStG ist gem § 13 Abs 2 S 1 Nr. 2 S 2 UmwStG entspr anzuwenden.

Wegen der Nichtanwendung des § 13 UmwStG bei der Vereinigung öff-rechtlicher Kreditinstitute sowie in vergleichbaren Fällen s Vor §§ 1113 UmwStG Tz 48.

§ 13 UmwStG erfasst nur Anteile eines unbeschr oder beschr Stpfl am übertragenden Rechtsträger, die nicht dem übernehmenden Rechtsträger zum Zeitpunkt der Durchführung der Verschmelzung zuzurechnen sind. Soweit die Anteile dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen sind, ist ausschl § 12 UmwStG anzuwenden, der insoweit § 13 UmwStG verdrängt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.01; glA s Neumann, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, § 13 Rn 8).

 

Tz. 5

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 13 UmwStG ist nur anzuwenden, wenn die AE der übertragenden Kö als Gegenleistung für den Untergang ihrer Beteiligung an der Übertragerin Anteile an der übernehmenden Kö erhalten oder sich der Wert der von den AE der Übertragerin bereits bisher an der übernehmenden Kö gehaltenen Anteile erhöht (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.02). Da eine Vermögensübertragung (Vollübertragung) iSd §§ 174ff UmwG nicht gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften erfolgt, findet § 13 UmwStG hierauf keine Anwendung. Die den AE der Übertragerin gewährten Anteile an der übernehmenden Kö müssen nicht "neue Anteile" (aus einer Kap-Erhöhung) sein, sondern können auch bisher von der Übernehmerin gehaltene eigene Anteile oder von der Übertragerin gehaltene Anteile an der Übernehmerin sein (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.09; glA s Neumann, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, § 13 Rn 16). Zu der Frage, ob auch von einem AE an der übernehmenden Kö gehaltene Anteile, die im Zuge der Verschmelzung dem AE der übertragenden Kö überlassen werden, als an die Stelle der untergegangenen Anteile tretende Anteile iSd § 13 Abs 1 UmwStG zu behandeln sind, s Schießl (in W/M, § 13 UmwStG Rn 5). Wegen der Anwendung des § 13 UmwStG im Fall einer nichtverhältniswahrenden Abspaltung, wenn einem AE der übertragenden Kö keine Anteile am übernehmenden Rechtsträger gewährt werden s Tz 63.

 

Tz. 6

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 13 UmwStG findet somit keine Anwendung bei der Aufwärtsverschmelzung einer TG auf ihre MG, weil zwischen der übernehmenden MG und dem AE der übertragenden TG Identität besteht, an die Stelle der Anteile an der untergehenden TG nicht andere Anteile treten, sondern das BV der übertragenden TG und es zudem nicht zu einer Wertsteigerung der Anteile kommt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.01; weiter s Schießl, in W/M, § 13 UmwStG, Rn 5; s Junior, in F/D, § 13 UmwStG Rn 6). Für die AE der übernehmenden MG tritt hinsichtlich ihrer MG-Beteiligung keine Änderung ein. Eine Kap-Erhöhung ist bei der MG soweit sie Anteile an der TG inne hat, ausgeschlossen (s § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwG). Soweit die MG an der übertragenden TG beteiligt ist, gilt ausschließlich § 12 UmwStG (s Rz 4 mwN).

 

Tz. 7

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei der Abwärtsverschmelzung einer MG auf eine TG erhalten die AE der übertragenden MG im Austausch, Anteile an der übernehmenden TG im Wege des Direkterwerbs (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.18). Auf der Ebene des AE der übertragenden MG findet § 13 UmwStG Anwendung (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.19). Entweder erhält dieser im Austausch für die untergehenden Anteile an der MG solche an der TG oder bei bereits ...

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