Tz. 22

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 16 UmwStG regelt die stlichen Folgen einer Auf- oder Abspaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges und erklärt die §§ 3 bis 8, 10 und 15 UmwStG für entspr anwendbar.

Wegen der Anwendung der §§ 3 bis 8 UmwStG bei der GewSt gelten die oa Ausführungen (s Tz 4ff) entspr.

Die Verweisung auf § 10 UmwStG iRd § 16 UmwStG geht ins Leere (s Tz 20).

Die entspr Anwendung des § 15 UmwStG iRd § 16 UmwStG bedeutet, dass auch die Auf- oder Abspaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges nur dann st-neutral möglich ist, wenn die in § 15 UmwStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Sind die Voraussetzungen des § 15 UmwStG nicht erfüllt, sind zwingend die gW anzusetzen. Wegen Einzelheiten s § 16 UmwStG Tz 1ff. Durch den Verweis in § 18 Abs 1 S 1 UmwStG wird klargestellt, dass dies auch für die GewSt gilt. Da es sich bei einem durch die Aufdeckung von stillen Reserven entstehenden Ertrag um einen Übertragungsgewinn handelt, gelten die Ausführungen hierzu (s Tz 6) entspr. Zur Verringerung von Verlusten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags in Fällen einer Abspaltung nach § 15 Abs 3 UmwStG s Tz 24.

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