Tz. 1

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Während § 15 UmwStG die spaltungsbedingte Vermögensübertragung zwischen Kö betrifft, regelt § 16 UmwStG die St-Folgen des Vermögensübergangs durch Auf- oder Abspaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges. Dass § 16 UmwStG, anders als § 15 UmwStG, nicht auch die Teilübertragung (§ 174 Abs 2 UmwG) erwähnt, liegt darin begründet, dass zivilrechtlich eine Teilübertragung auf Pers-Ges nicht geregelt ist.

§ 16 UmwStG erklärt die §§ 3 – 8 und 10 UmwStG für entspr anwendbar, dh die stlichen Folgen eines spaltungsbedingten Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges sind wegen des Wechsels des Besteuerungssystems die gleichen wie bei einem verschmelzungsbedingten Vermögensübergang. Diese sind dadurch geprägt, dass das übergehende Vermögen aus dem Bereich der KSt in den der ESt bzw den der Pers-Ges-Besteuerung wechselt.

Etwas missverständlich ist, dass § 16 auch den § 15 UmwStG für entspr anwendbar erklärt, der seinerseits wiederum auf die §§ 11 – 13 UmwStG verweist. § 15 UmwStG enthält nämlich nicht nur Tatbestandsvoraussetzungen, sondern verweist, auch wegen der Rechtsfolgen, weiter auf die §§ 11 – 13 UmwStG. Gemeint ist das idS, dass die in § 15 UmwStG genannten Voraussetzungen auch bei Anwendung des § 16 UmwStG vorliegen müssen.

 

Tz. 2

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

§ 16 UmwStG ist durch das SEStEG an die übrigen Änderungen des UmwStG angepasst worden. Dabei wurde der frühere S 3, der die Minderung eines verbleibenden Verlustabzugs betraf, in § 15 Abs 3 UmwStG übernommen.

§ 16 UmwStG wird durch Regelungen im KStG ergänzt, und zwar durch § 29 Abs 3 S 4 KStG und durch § 40 Abs 2 S 3 KStG, die die Auswirkungen der Abspaltung auf eine Pers-Ges auf das EK 02 (§ 40 KStG; im Regelfall nur noch bis 2006), auf das stliche Einlagekonto und auf das KSt-Guthaben (nur noch bis 2006) regeln.

Gem § 18 Abs 1 UmwStG gilt § 16 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

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