Ausgewählter Literaturhinweis:

Thieme, Anwendung der Missbrauchsregelung des § 15 Abs 3 S 4 UmwStG bei Abspaltung 100%iger Kap-Ges-Beteiligungen auf Pers-Ges, BB 2005, 2042.

1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Während § 15 UmwStG die spaltungsbedingte Vermögensübertragung zwischen Kö betrifft, regelt § 16 UmwStG die St-Folgen des Vermögensübergangs durch Auf- oder Abspaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges. Dass § 16 UmwStG, anders als § 15 UmwStG, nicht auch die Teilübertragung (§ 174 Abs 2 UmwG) erwähnt, liegt darin begründet, dass zivilrechtlich eine Teilübertragung auf Pers-Ges nicht geregelt ist.

§ 16 UmwStG erklärt die §§ 3 – 8 und 10 UmwStG für entspr anwendbar, dh die stlichen Folgen eines spaltungsbedingten Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges sind wegen des Wechsels des Besteuerungssystems die gleichen wie bei einem verschmelzungsbedingten Vermögensübergang. Diese sind dadurch geprägt, dass das übergehende Vermögen aus dem Bereich der KSt in den der ESt bzw den der Pers-Ges-Besteuerung wechselt.

Etwas missverständlich ist, dass § 16 auch den § 15 UmwStG für entspr anwendbar erklärt, der seinerseits wiederum auf die §§ 11 – 13 UmwStG verweist. § 15 UmwStG enthält nämlich nicht nur Tatbestandsvoraussetzungen, sondern verweist, auch wegen der Rechtsfolgen, weiter auf die §§ 11 – 13 UmwStG. Gemeint ist das idS, dass die in § 15 UmwStG genannten Voraussetzungen auch bei Anwendung des § 16 UmwStG vorliegen müssen.

 

Tz. 2

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

§ 16 UmwStG ist durch das SEStEG an die übrigen Änderungen des UmwStG angepasst worden. Dabei wurde der frühere S 3, der die Minderung eines verbleibenden Verlustabzugs betraf, in § 15 Abs 3 UmwStG übernommen.

§ 16 UmwStG wird durch Regelungen im KStG ergänzt, und zwar durch § 29 Abs 3 S 4 KStG und durch § 40 Abs 2 S 3 KStG, die die Auswirkungen der Abspaltung auf eine Pers-Ges auf das EK 02 (§ 40 KStG; im Regelfall nur noch bis 2006), auf das stliche Einlagekonto und auf das KSt-Guthaben (nur noch bis 2006) regeln.

Gem § 18 Abs 1 UmwStG gilt § 16 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

2 Die unter § 16 UmwStG fallenden Vermögensübergänge

 

Tz. 3

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

§ 16 UmwStG ist anzuwenden auf den

 
Vermögensübergang durch } von auf
einer Kö eine Pers-Ges
   

Nicht anzuwenden ist § 16 UmwStG auf eine Ausgliederung nach § 123 Abs 3 UmwG von einer Kö auf eine Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschafterrechten. Die stliche Behandlung dieses Vorgangs beurteilt sich nach § 24 UmwStG.

Übertragender Rechtsträger iSd § 16 UmwStG kann – wie bei § 15 UmwStG – nur eine Kö sein.

Übernehmender Rechtsträger iSd § 16 UmwStG kann nur eine Pers-Ges in der Rechtsform einer OHG, einer KG oder einer Partnerschafts-Ges sein, wobei es sich sowohl um eine bereits bestehende als auch um eine neu gegründete Gesellschaft handeln kann.

Sowohl der Fall, dass die übertragende Kö an der übernehmenden Pers-Ges (Aufwärtsspaltung) als auch der Umkehrfall, dass die übernehmende Pers-Ges an der übertragenden Kö beteiligt ist (Abwärtsspaltung), fallen unter § 16 UmwStG.

Eine Vermögensübertragung durch Spaltung auf eine natürliche Person oder auf eine GbR ist nicht möglich, da § 3 Abs 1 und § 124 UmwG dies nicht zulassen (s W/M, § 12 UmwG, Rn 1 und 2.1). Asmus (in H/M, 3. Aufl, § 16 UmwStG Rn 28) empfiehlt als Ausweggestaltung die Spaltung auf eine Pers-Handelsges mit einem zusätzlichen Kleinstgesellschafter, der später ausscheidet.

Bei einer Auf- oder Abspaltung kann das BV der übertragenden Kö anteilig auf eine andere Kö (insoweit gelten über § 15 die §§ 11 – 13 UmwStG) und anteilig auf eine Pers-Ges (insoweit gelten über § 16 die §§ 3 – 8 und 10 [letzterer idR nur noch bis VZ 2006] UmwStG) übergehen.

Wegen Verschmelzung unter Beteiligung hybrider Rechtsformen wie der KGaA und einer GmbH & atypisch still s § 1 UmwStG Tz 135 ff.

 

Tz. 4

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Auch Pers-Ges iSd Art 48 EGV/Art 34 EWR-Vertrag, die nach den Rechtsvorschriften eines ausl EU-/EWR-Staats gegründet worden sind und dort ihren Sitz sowie Ort der Geschäftsleitung haben, fallen unter § 16 UmwStG, wenn das ausl Rechtsgebilde nach dem Typenvergleich (s § 1 UmwStG, Tz 98ff) einer dt Pers-Ges entspricht (s Hörtnagl, in S/H/S, 5. Aufl, § 16 UmwStG, Rn 9).

Die grenzüberschreitende Hinausspaltung einer inl Kap-Ges auf eine EU-/EWR-ausl Pers-Ges ist zivilrechtlich noch nicht möglich. Möglich ist jedoch eine grenzüberschreitende Hereinspaltung einer EU-/EWR-ausl Kap-Ges auf eine inl Kap-Ges, wenn das ausl Umwandlungsrecht dies zulässt. Falls diese nach ausl Umwandlungsrecht erfolgte Spaltung einer Spaltung nach dt Recht vergleichbar ist, ist § 16 UmwStG anzuwenden (s Frotscher, in F/M, § 16 UmwStG, Rn 20.21). Wegen grenzüberschreitender Spaltungen und wegen Ausl-Spaltungen auch s § 15 UmwStG Tz 9.

3 Die Erfüllung der in § 15 UmwStG genannten Kriterien als Voraussetzung für die Anwendung des § 16 UmwStG

 

Tz. 5

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Wenn § 16 S 1 UmwStG die entspr Anwendung des § 15 UmwStG anordnet, bedeutet dies, dass auch die Vermögensübertragung durch Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges stneutral nur ...

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