Tz. 19

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

§ 16 UmwStG regelt die stlichen Folgen einer Auf- oder Abspaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges und erklärt die §§ 3 bis 8, 10 und 15 UmwStG für entspr anwendbar. Wegen der Anwendung der §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG bei der GewSt gelten die og Ausführungen (s Tz 18) entspr.

Die entspr Anwendung des § 15 UmwStG iRd § 16 UmwStG bedeutet, dass auch die Auf- oder Abspaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges nur dann stneutral möglich ist, wenn die in § 15 UmwStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Sind die Voraussetzungen des § 15 UmwStG nicht erfüllt, sind die §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG nicht anzuwenden, mit der Folge, dass es sich bei der Aufspaltung um eine Liquidation der übertragenden Kö und bei der Abspaltung um eine Sachauskehrung an die AE handelt. Wegen Einzelheiten s § 16 UmwStG (vor SEStEG) Tz 12 ff. Durch den Verweis in § 18 Abs 1 S 1 UmwStG wird klargestellt, dass dies auch für die GewSt gilt und ein bei der übertragenden Kö durch die Aufdeckung der stillen Reserven entstehender Gewinn grds der GewSt unterliegt. Auch für diesen Gewinn gelten die Ausführungen zum Übertragungsgewinn in Tz 5 entspr.

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