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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1.2 Übertragungsgewinn der Körperschaft (§ 3 UmwStG)

Alexandra Pung
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Tz. 3

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Wenn das übergehende Vermögen BV des übernehmenden Rechtsträgers wird (hierzu s § 3 UmwStG [vor SEStEG] Tz 12) und dadurch (estlich bzw kstlich) die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, gilt für die übertragende Kö nach § 18 Abs 1 S 1 iVm § 3 UmwStG das Wertansatzwahlrecht für das übergehende BV (Bw, Zwischenwert, Tw).

Da § 18 Abs 1 S 1 UmwStG keine eigenständige Sicherstellung der Gewerbebesteuerung der stillen Reserven regelt (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 18.01), gilt das Wertansatzwahlrecht, weil ein Vermögensübergang in ein anderes BV erfolgt, auch bei dem Formwechsel einer Freiberufler-GmbH (gewstpfl) in eine Freiberufler-GbR (nicht gewstpfl) nach den §§ 228 – 237 UmwG und bei der Verschmelzung einer Freiberufler-GmbH auf den Alleingesellschafter nach § 120 UmwG. Nach Verw-Auff läuft das in § 3 UmwStG geregelte Wertansatzwahlrecht leer, so dass zwingend die Bw anzusetzen sind. Hierzu s § 3 UmwStG (vor SEStEG) Tz 26 ff. Bei den vorgenannten Umwandlungen werden damit die bei der übertragenden Kap-Ges gewstlich verstrickten stillen Reserven idR endgültig der GewSt entzogen. Im Übrigen s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 4.

 

Tz. 4

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Das Gesetz äußert sich nicht dazu, ob das Wertansatzwahlrecht bei der ESt/KSt und der GewSt deckungsgleich ausgeübt werden muss. UE ist nur eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts zulässig.

 

Tz. 5

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Entsteht ein Übertragungsgewinn (hierzu s §3 UmwStG [vor SEStEG] Tz 31 ff) durch einen über dem Bw liegenden Ansatz in der Schluss-Bil der Überträgerin, unterliegt dieser bei der übertragenden Kö idR der GewSt. Handelt es sich bei der Überträgerin um eine Kap-Ges ist der Übertragungsgewinn grds stets gewstpfl, da der Gewinn aus der Veräußerung ...

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