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Umwandlungssteuergesetz: Zweifels- und Auslegungsfragen

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BMF, Schreiben v. 25.3.1998, IV B 7 - S 1978 - 21/98/IV B 2 - S 1909 - 33/98, BStBl I 1998 S. 268

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3267, BStBl I S. 839), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BGBl. I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7), folgendes:

 

Teil 1: Umwandlung von Körperschaften

 

A. Umwandlungsmöglichkeiten nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG):

00.01

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28.12.1994 (BGBl. I S. 3210; ber. BGBl. 1995 I S. 428), sieht in § 1 Abs. 1 die folgenden Umwandlungsarten vor:

  • Verschmelzung ,
  • Formwechsel,
  • Spaltung,
  • Vermögensübertragung.

00.02

Die Aufzählung ist abschließend. Andere Umwandlungsarten bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 1 Abs. 3 UmwG).

00.03

Die Umwandlungsmöglichkeiten sind auf Rechtsträger mit Sitz im Inland beschränkt. Grenzüberschreitende Vorgänge (z.B. eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung), auch im Bereich der Europäischen Union, regelt das UmwG nicht.

 

I. Verschmelzung

00.04

Bei der Verschmelzung handelt es sich um die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen, schon bestehenden Rechtsträger (Verschmelzung durch Aufnahme) oder zweier oder mehrerer Rechtsträger auf einen neugegründeten Rechtsträger (Verschmelzung durch Neugründung) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung. Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers wird dabei im Wege des Anteilstausches eine Beteiligung an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger gewährt.

00.05

Das UmwG sieht folgende Möglichkeiten der Verschmelzung vor:

auf

von

Pers.Handels-

Ges.
GmbH AG KGaA e.G. e.V./wirtsch. Verein

Gen. Prüfungs

verband
VVaG nat. Pers.
Pers.Handels- Ges. §§ 39-45 §§ 39-45, 46-59 §§ 39-45, 60-77 §§ 39-45, 78 §§ 39-45, 79-98 - - - -
GmbH §§ 39-45, 46-59 §§ 46-59 §§ 46-59, 60-77 §§ 46-59, 78 §§ 49-59, 79-98 - - - §§ 120-122 i.V.m. §§ 46-59
AG §§ 39-45, 60-77 §§ 46-59, 60-77 §§ 60-77 §§ 60-77, 78 §§ 60-77, 79-98 - - - §§ 120-122 i.V.m. §§ 60-77
KGaA §§ 39-45, 78 §§ 46-59, 78 §§ 60-77, 78 § 78 §§ 78, 79-98 - - - §§ 120-122 i.V.m. § 78
e.G. §§ 39-45, 79-98 §§ 46-59, 79-98 §§ 60-77, 79-98 §§ 78, 79-98 §§ 79-98 - - - -
e.V./wirtsch. Verein §§ 39-45, 99-104 §§ 46-59, 99-104 §§ 60-77, 99-104 §§ 78, 99-104 §§ 79-98, 99-104 §§ 99-104 - - -
Gen. Prüfungs- verband - - - - - - §§ 105-108[1] - -
VVaG - -

(nur Ver sicherungs-AG)

§§ 60-77, 109-119
- - - - §§ 109-119 -
nat. Pers. - - - - - - - - -
 

II. Formwechsel

00.06

Der Formwechsel entspricht der formwechselnden Umwandlung im bisherigen Recht. Diese Art der Umwandlung beschränkt sich auf die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität, und zwar grundsätzlich auch unter Beibehaltung des Kreises der Anteilsinhaber.

00.07

Handelsrechtlich ist der Formwechsel für folgende Rechtsformen zulässig:

auf

von
GbR

Pers.Handels

-Ges.
GmbH AG KGaA e.G.

Pers.Handels-

Ges.
§ 191 Abs. 2 § 191 Abs. 2 §§ 214-225 §§ 214-225 §§ 214-225 §§ 214-225
GmbH §§ 226, 228-237 §§ 226, 228-237 - §§ 226, 238-250 §§ 226, 238-250 §§ 226, 251-257
AG §§ 226, 228-237 §§ 226, 228-237 §§ 226, 238-250 - §§ 226, 238-250 §§ 226, 251-257
KGaA §§ 226-237 §§ 226, 228-237 §§ 226, 227, 238-250 §§ 226, 227, 238-250 - §§ 226, 227, 251-257
e.G. - - §§ 258-271 §§ 258-271 §§ 258-271 -
e.V./wirtsch. Verein - - §§ 272-290 §§ 272-290 §§ 272-290 §§ 272, 283-290
VVaG - - -

(nur größere VVaG)

§§ 291-300
- -
Kö./Anstalt des öff. Rechts - - §§ 301-304 §§ 301-304 §§ 301-304 -
 

III. Spaltung

00.08

Das Umwandlungsgesetz regelt erstmals die Spaltung von Rechtsträgern im Handelsrecht. Drei Formen der Spaltung sind möglich: Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung.

00.09

Bei der Aufspaltung teilt ein Rechtsträger sein Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung auf und überträgt die Teile jeweils als Gesamtheit im Wege der Sonderrechtsnachfolge (teilweise Gesamtrechtsnachfolge) auf mindestens zwei andere schon bestehende (Aufspaltung zur Aufnahme) oder neugegründete (Aufspaltung zur Neugründung) Rechtsträger. Die Anteile an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern fallen den Anteilsinhabern des sich aufspaltenden Rechtsträgers zu.

00.10

Bei der Abspaltung bleibt der übertragende, sich spaltende Rechtsträger als Rumpfunternehmen bestehen. Er überträgt ebenfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere andere, bereits bestehende oder neugegründete Rechtsträger. Die Anteilsinhaber des abspaltenden Rechtsträgers erhalten Anteile an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger.

00.11

Die Ausgliederung entspricht im wesentlichen der Abspaltung. Die Anteile an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern fallen jedoch in das Vermögen des aus...

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