Tz. 326a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Als Jahresüberschuss bzw aus Vereinfachungsgründen in Fällen, in denen für den BgA (in Gestalt einer Beteiligung an einer MU-Schaft/PersGes) keine H-Bil aufgestellt wird, als Gewinn (hierzu s Tz 297ff) des bzw der BgA ist der aus dem Gesamthandsvermögen der MU-Schaft/Pers-Ges stammende Gewinnanteil der jur Pers d öff Rechts iSd § 120 Abs 1 und § 122 HGB anzusetzen, soweit er tats entnommen wurde, und zusätzlich die Sondervergütungen, die die jur Pers d öff Rechts von der MU-Schaft/Pers-Ges für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen usw bezieht, abzgl der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Der so ermittelte Gewinn des BgA ist um die bei ihm anfallenden Ertrag-St (dh KSt, SolZ und ggf GewSt) zu vermindern; nur der verbleibende Betrag gilt als Eink der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 31).

Nach Rechts-Auff des FG München (s Urt v 21.07.2015, EFG 2015, 1950) und ihm folgend des BFH (s Urt v 26.06.2019, Az: VIII R 43/15) handelt es sich bei dieser Regelung um eine Vereinfachungsregelung, die nur zum Zuge komme, wenn – was wohl die Regel ist – zwar für die MU-Schaft/Pers-Ges, nicht aber für den BgA "Beteiligung an einer MU-Schaft/Pers-Ges" eine H-Bil erstellt wurde. Gleichwohl ist nach der Rechts-Auff des BFH ggf eine hiervon abw modifizierte Ermittlung des Gewinns des BgA geboten, um den angestrebten Ges-Zweck zu erreichen. Hierzu s Tz 327. Wenn diese Vereinfachungsregelung nicht zum Zuge kommt (dh uE, wenn der BgA "Beteiligung" selbst bilanziert), ist nach dem Urt des BFH v 26.06.2019 (Az: VIII R 43/15) der entnahmefähige Gewinnanteil aus der Beteiligung an der MU-Schaft/Pers-Ges maßgeblich. Auch dieser Gewinn ist uE jedoch ggf zu modifizieren (s o).

Da die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft/Pers-Ges als Regiebetrieb gilt (s Tz 326), gilt der Gewinnanteil hieraus – ungeachtet der Tatsache, dass es eines Beschl der Gesellschafterversammlung der MU-Schaft/Pers-Ges über die Gewinnverwendung bedarf – nach dem Urt des BFH v 26.06.2019 (Az: VIII R 43/15) dem BgA "Beteiligung" phasengleich zum Abschluss des jeweiligen Wj der MU-Schaft/Pers-Ges als zugeflossen (hierzu auch s Tz 369).

Fallen die Ertrag-St bei einem nicht bilanzierenden Beteiligungs-BgA in einem anderen VZ an als in demjenigen, in dem die Beteiligungsertr zu versteuern sind, so kann uE die Rechts-Auff vertreten werden, dass diese St im VZ ihrer Entrichtung – für Zwecke der Ermittlung der Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG – zu einem Verlust führen, der – anders als der Verlustanteil aus der Beteiligung (s Tz 326c) – im Wj seiner Entstehung als durch die Träger-Kö ausgeglichen gilt und zu einem entspr Zugang im stlichen Einlagekto führt. Dagegen gehen das FG München (s Urt v 21.07.2015, EFG 2015, 1950) und ihm folgend der BFH (s Urt v 26.06.2019, Az: VIII R 43/15) offensichtlich davon aus, dass die Ertrag-St (KSt usw) des (nicht bilanzierenden) BgA "Beteiligung" die BMG der KapSt für den VZ mindern, für den sie anfallen (ebenso wohl auch Strahl, NWB 2018, 3001).

Der BFH (s Urt v 25.03.2015, BStBl II 2016, 172) hat die Einbeziehung der Sondervergütungen in den der KapSt unterliegenden Gewinn des BgA "Beteiligung an einer gew tätigen Pers-Ges" bestätigt. Wegen des Ziels der Gleichbehandlung des von einem BgA erzielten Gewinns mit GA einer Kap-Ges (zwei Belastungsschritte; hierzu s Tz 250ff) erfordere es die besondere Konstellation des aus der Beteiligung der öff Hand an einer gew tätigen Pers-Ges entstehenden BgA, den Begriff des Gewinns dieses BgA iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG "modifiziert" zu verstehen. Zust zu diesem Urt s Bott (DStZ 2016, 480, unter IV.1).

Nach Rechts-Auff von Schiffers (s DStZ 2016, 535) kommt es auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Sonder-BE und Sonder-BA auf das (hr-liche) Realisationsprinzip und nicht auf den Zu- bzw Abflusszeitpunkt an.

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