Tz. 327

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach dem Urt des BFH v 26.06.2019 (Az: VIII R 43/15) kommt die Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem neuen, einheitlichen BgA auch für Zwecke des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 6 KStG (hierzu s Tz 110ff) in Betracht (hierzu auch s Tz 324e). Sind in einer Pers-Ges mehrere vd (Gewinn- und Verlust-)Tätigkeiten zusammengefasst und die Verlusttätigkeiten wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei der Ermittlung der Eink der Pers-Ges nicht zu berücksichtigen ("Segmentierung"; s Tz 51ff), und können die dadurch entstehenden Verlust-BgA nicht nach § 4 Abs 6 KStG mit dem BgA "Beteiligung" zusammengefasst werden (s Tz 51ff), so ermittelt sich die KapSt des BgA "Beteiligung" aus der Gewinntätigkeit der KG ohne Verrechnung mit den Verlusten. Durch die Verrechnung der Gewinne aus den übrigen Tätigkeiten mit den Verlusten aus den defizitären Tätigkeiten seien die Gewinne (für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG) nicht in der Pers-Ges verblieben (ebenso s Schiffers, DStZ 2019, 705). Ansonsten käme es – trotz der ertragstrechtlichen Abgrenzung – für Zwecke der KapSt zu einem (unzulässigen) Querverbund (aA s Kraft, Ubg 2018, 582).

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