Tz. 287

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Zu dieser Gruppe gehören nicht st-befreite BgA, die ihren Gewinn aufgr einer ges Verpflichtung oder freiwillig durch BV-Vergleich (s § 4 Abs 1 EStG, § 5 EStG) ermitteln oder die bestimmte Umsatz- bzw Gewinngrenzen überschreiten.

13.4.1.1.1 Betriebe gewerblicher Art, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln

 

Tz. 288

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Zur Gewinnermittlung von BgA durch BV-Vergleich im Allgemeinen s Tz 176ff. Nach dem Urt des BFH v 30.01.2018 (BStBl II 2019, 101) liegt eine Gewinnermittlung durch BV-Vergleich auch dann vor, wenn für vd Tätigkeiten einer jur Pers d öff Rechts (hier: Tätigkeiten "Verband", "BgA 1" und "BgA 2") lediglich eine Gesamtbilanz aufgestellt wird, diese jedoch den hr-lichen Gewinn für den betreffenden BgA in zutr Höhe ausweist.

 

Tz. 289

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Eine Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) erfüllt nicht die Voraussetzungen des BV-Vergleichs iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG. Eine freiwillige Gewinnermittlung durch BV-Vergleich führt jedoch zur KapSt-Pflicht (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 18). Zu den Auswirkungen der Einführung der "Doppik" im kommunalen Rechnungswesen auf die Buchführungspflicht von BgA s Tz 177.

 

Tz. 290

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich im Falle einer Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft (zB GmbH & Co KG) oder einer nicht gew tätigen Pers-Ges s Tz 293b.

 

Tz. 291

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Beachtet ein BgA seine nach Handels- oder St-Recht bestehende Verpflichtung zum BV-Vergleich nicht, ist nach Auff der Fin-Verw (s BMF-Schr v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 19 iVm Rn 27) der Gewinn für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG im Wege des BV-Vergleichs zu schätzen und daraus der für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG maßgebende Gewinn abzuleiten; krit hierzu s Strahl (NWB 12/2015, 827). Die Fin-Verw verweist insoweit auf eine nach § 140 oder § 141 AO bestehende Buchführungspflicht. In den Fällen der Buchführungspflicht nach § 141 AO dürften regelmäßig aber auch die Umsatz- oder Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG überschritten sein, so dass es zur Anwendung dieser Vorschrift eines Rückgriffs auf die bestehende, aber nicht beachtete Buchführungspflicht uE nicht bedarf. Zur vorzunehmenden Gewinnschätzung s Tz 293.

 

Tz. 292

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

13.4.1.1.2 Betriebe gewerblicher Art, die die Umsatz-/Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG überschreiten

 

Tz. 293

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Der (nicht den Rücklagen zugeführte) Gewinn und vGA des BgA führen auch dann zu Kap-Erträgen der Träger-Kö, wenn der BgA Umsätze (einschl der stfreien Umsätze, ausgenommen der Umsätze nach § 4 Nr 8 bis 10 UStG) von mehr als 350 000 EUR im Kj oder einen Gewinn von mehr als 30 000 EUR im Wj hat. Diese – durch das UntStFG eingeführten und durch das KleinunternehmerförderungsG erhöhten – Umsatz- und Gewinngrenzen entsprachen urspr den entspr Beträgen in § 141 Abs 1 Nr 1 und 4 AO. Die späteren Erhöhungen dieser AO-rechtlichen Grenzen für die Buchführungspflicht hat der Ges-Geber für den Bereich des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG jedoch nicht nachvollzogen, so dass die Buchführungsgrenzen des § 141 Abs 1 AO und die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nunmehr voneinander abw. Zur Ermittlung der Umsatz- und Gewinngrenzen im Falle von unentgeltlichen Wertabgaben iSd § 3 Abs 9a Nr 1 UStG bzw von vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG s ausführlich Meyer (DStZ 2018, 263).

Nach Rechts-Auff von Meyer (s DStZ 2018, 263) ist der Prüfung der Gewinngrenze nicht der hr-liche Jahresüberschuss, sondern der nach stlichen Vorschriften ermittelte Gewinn zugrunde zu legen, der zB durch stfreie Einnahmen gemindert und durch nabzb Ausgaben erhöht ist (ebenso s Bott in B/W, KStG, § 4 Rn 445.1 und s Schiffers in DStZ 2018, 238).

 

Tz. 293a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

In den Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG ist der Gewinn für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auf der Grundlage des BV-Vergleichs zu schätzen; eine nach kameralen Grundsätzen oder nach Doppik erstellte Ergebnisrechnung ist als Schätzungsgrundlage nicht geeignet (s Schr des BMF 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 27). Wegen der praktischen Schwierigkeiten einer solchen Gewinnschätzung s Bott (DStZ 2015, 112).

Zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Umsatz-/Gewinngrenze in aufeinanderfolgenden Jahren über- bzw unterschritten wird, s Tz 317ff.

 

Tz. 293b

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Ist die öff Hand (zB Stadt, Gemeinde) an einer MU-Schaft (zB GmbH & Co KG) oder einer nicht gew tätigen Pers-Ges beteiligt, begründet die Beteiligung einen oder mehrere BgA (s Tz 51ff und s Tz 326ff). Ermittelt die MU-Schaft/Pers-Ges ihren Gewinn durch BV-Vergleich, schlägt dies nach Verw-Auff (s Schr des BMF 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 30) nicht auf die Gewinnermittlung des bzw der BgA durch (ebenso s Urt des BFH v 26.06.2019, Az: VIII R 43/15). Auf den bzw die BgA in Gestalt der Beteiligung(en) an der MU-Schaft/Pers-Ges ist § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG daher nur dann anzuwenden, wenn für diesen BgA fr...

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