Tz. 288

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Zur Gewinnermittlung von BgA durch BV-Vergleich im Allgemeinen s Tz 176ff. Nach dem Urt des BFH v 30.01.2018 (BStBl II 2019, 101) liegt eine Gewinnermittlung durch BV-Vergleich auch dann vor, wenn für vd Tätigkeiten einer jur Pers d öff Rechts (hier: Tätigkeiten "Verband", "BgA 1" und "BgA 2") lediglich eine Gesamtbilanz aufgestellt wird, diese jedoch den hr-lichen Gewinn für den betreffenden BgA in zutr Höhe ausweist.

 

Tz. 289

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Eine Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) erfüllt nicht die Voraussetzungen des BV-Vergleichs iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG. Eine freiwillige Gewinnermittlung durch BV-Vergleich führt jedoch zur KapSt-Pflicht (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 18). Zu den Auswirkungen der Einführung der "Doppik" im kommunalen Rechnungswesen auf die Buchführungspflicht von BgA s Tz 177.

 

Tz. 290

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich im Falle einer Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft (zB GmbH & Co KG) oder einer nicht gew tätigen Pers-Ges s Tz 293b.

 

Tz. 291

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Beachtet ein BgA seine nach Handels- oder St-Recht bestehende Verpflichtung zum BV-Vergleich nicht, ist nach Auff der Fin-Verw (s BMF-Schr v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 19 iVm Rn 27) der Gewinn für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG im Wege des BV-Vergleichs zu schätzen und daraus der für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG maßgebende Gewinn abzuleiten; krit hierzu s Strahl (NWB 12/2015, 827). Die Fin-Verw verweist insoweit auf eine nach § 140 oder § 141 AO bestehende Buchführungspflicht. In den Fällen der Buchführungspflicht nach § 141 AO dürften regelmäßig aber auch die Umsatz- oder Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG überschritten sein, so dass es zur Anwendung dieser Vorschrift eines Rückgriffs auf die bestehende, aber nicht beachtete Buchführungspflicht uE nicht bedarf. Zur vorzunehmenden Gewinnschätzung s Tz 293.

 

Tz. 292

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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