Tz. 317

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei Regiebetrieben, die den Gewinn nicht durch BV-Vergleich ermitteln, kann es vorkommen, dass in aufeinander folgenden Jahren die Umsatz- bzw Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG einmal über-, dann wieder unterschritten sind. Der KapSt unterliegt nach dem Ges-Wortlaut nur der Gewinn der Jahre, in denen die Grenzen überschritten wurden. Das Gleiche gilt uE für vGA. Werden in diesen Jahren zulässige Rücklagen gebildet und in Jahren, in denen die Grenzen unterschritten sind, für Zwecke außerhalb des BgA aufgelöst, unterliegt auch in diesen Jahren die Rücklagenauflösung der KapSt (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 45).

 

Tz. 317a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Andererseits darf die "schädliche" Auflösung von Rücklagen, die aus dem Gewinn von nicht-kapstpfl Jahren gebildet wurden, auch dann nicht zur KapSt führen, wenn sie in Jahren erfolgt, in denen die oa Grenzen überschritten sind. Nach dem Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 44ff) führen in Jahren, in denen die oa Umsatz-/Gewinngrenzen nicht überschritten sind, aber dennoch ein stliches Einlagekto geführt wird (hierzu s § 27 KStG Tz 104a), EK-Veränderungen zu einer entspr Veränderung des Bestands des stlichen Einlagekto und unterliegen daher idR nicht der KapSt (hierzu s § 27 KStG Tz 104ff).

 

Tz. 318

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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