Tz. 1040

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) ist eine von uns seit vielen Jahren geforderte Änderung des Organschaftsrechts endlich umgesetzt worden. Das bereits seit etwa 70 Jahren praktizierte, aber erst durch das JStG 2008 kodifizierte Rechtsinstitut der organschaftlichen AP ist, so die Neufassung des § 14 Abs 4 KStG, durch die sog Einlagelösung ersetzt worden.

Wenn auch, so die Begr des Reg-Entw (BR-Drs 244/21 unter B zu Art 1, zu Nr 6, 27), das Ziel der Ges-Änderung nicht die Vereinfachung des Regelungswerks der Minder- und Mehrabführungen bei Organschaft war, sondern die Verhinderung von St-Stundungen durch sog "Mehrabführungsmodelle" (dazu s Tz 1032), ist festzuhalten, dass die Ersetzung der AP- durch die Einlagelösung eine nicht hoch genug einzuschätzende St-Vereinfachung darstellt, weil die sog "AP-Buchführung" (dazu s Tz 1278, 1279) nicht mehr erforderlich ist. Ebenfalls hierzu s Liedgens/Himmer (DStR 2022, 2393) und s Bünning (BB 2022, 1579, 1582).

Dass der Ges-Geber des KöMoG nicht die Chance nutzte, mit einer Vereinheitlichung der stlichen Behandlung vororganschaftlich verursachter und in organschaftlicher Zeit verursachter Minder- und Mehrabführungen eine noch deutich umfassendere Rechtsvereinfachung zu regeln (dazu s Tz 900), ist zu bedauern. Dadurch bleiben die im bisherigen Recht bestehenden Probleme aus der Abgrenzung der Anwendungsfälle des Abs 3 und 4 des § 14 Abs 4 KStG (s Tz 931 ff) auch im neuen Recht unverändert erhalten (s Tz 1046, 1070, 1071 und 1072). Ebenso s Fey/Aschenbrenner (DB 2022, 2820, 2827) und s Watermeyer (Wpg 2022, 997, 1000).

Durch das JStG 2022 wurden in § 14 Abs 4 KStG die S 3 bis 5 eingefügt, mit denen klargestellt wird, dass eine den Bw der Beteiligung übersteigende Einlagenrückgewähr zu einem Ertrag führt, der den Regeln des § 8b KStG bzw des Teil-Eink-Verfahrens unterliegt. Ebenfalls hierzu s Hörster (NWB 2023, 382, 383). UE wäre diese Ges-Änderung entbehrlich gewesen. Wegen der Begründung s Tz 1057.

Wie bereits erwähnt (s Tz 1024), hat die Regelung des § 14 Abs 4 KStG nach hM den Sinn, eine doppelte bzw eine Nichtbesteuerung des in organschaftlicher Zeit erwirtschafteten Einkommens der OG zu verhindern. UE dient die Regelung jedoch der zutr Abgrenzung der Besteuerungssysteme innerhalb und außerhalb der Organschaft (s Tz 1178).

Zu einer Doppel- oder Nichtbesteuerung käme es bei idealtypischer Annahme im Fall der Nichtanwendung des § 14 Abs 4 KStG immer dann, wenn in dem Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung die Ursache für die Anwendung des § 14 Abs 4 KStG noch fortbesteht.

 

Tz. 1041

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das BMF hat mit Schr v 29.09.2022 (BStBl I 2022, 1412) ein Einf-Schr zu § 14 Abs 4 KStG nF erlassen.

§ 14 Abs 4 S 1 KStG bestimmt per Fiktion, dass Minderabführungen der OG, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, als Einlage durch den OT in die OG zu behandeln sind.

Nach § 14 Abs 4 S 2 KStG gelten Mehrabführungen der OG, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, als Einlagenrückgewähr der OG an den OT.

Nach § 14 Abs 4 S 3 KStG erhöhen die Minderabführungen (= Einlage) den Bw der Beteiligung des OT an der OG in der St-Bil; Mehrabführungen (= Einlagenrückgewähr) mindern den Bw der Beteiligung des OT an der OG in der St-Bil, wobei der Bw nicht negativ werden darf.

Nach § 14 Abs 4 S 4 KStG ist in den Fällen der mittelbaren Organschaft nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 und 3 KStG der S 3 des § 14 Abs 4 KStG auf den Bw der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft anzuwenden, dh, es kommt auf der Stufe jeder ZwiGes und beim OT zu einer Bw-Erhöhung bzw Bw-Verringerung.

Nach § 14 Abs 4 S 5 KStG führt eine den Bw der Beteiligung übersteigende Einlagenrückgewähr zu einem Ertrag, der den Regeln des § 8b KStG bzw des Teil-Eink-Verfahrens unterliegt.

§ 14 Abs 4 S 6 KStG enthält wie bisher die Legaldefinition. Danach liegen Minder – bzw Mehrabführungen iSd S 1 und 2 insbes vor, wenn der an den OT abgeführte Gewinn von dem St-Bil-Gewinn der OG abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.

§ 14 Abs 4 S 7 KStG regelt, dass Minder- und Mehrabführungen nach den S 1 und 2 in dem Zeitpunkt als erfolgt gelten, in dem das Wj der OG endet.

Weggefallen sind die S 3–5 des § 14 Abs 4 KStG idFd JStG 2008, die die Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens auf Einkommensveränderungen aus der Auflösung von AP wegen der Veräußerung der Organbeteiligung bzw wegen veräußerungsgleicher Tatbestände regelten.

Wegen Auswirkungen der Änderung des § 14 Abs 4 KStG idFd KöMoG auf latente St im hr-lichen Jahresabschluss s Schwalm (DStR 2021, 980, 982).

Krechel/Hoyndorff/Braun (DB 2022, 1226) halten unterjährige Überwachungstätigkeiten im Zuge eines Monitorings für erforderlich, um potentiellen Besteuerungsfolgen frühzeitig entgegenzuwirken.

 

Tz. 1042

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Materielle Bedeutung hat der Übergang zur Einlagelösung in den Fällen, in denen organschaftliche Mehrabführungen den Bw der Organbeteiligung übersteigen. Nach...

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