OFD Hannover, 27.11.2009, S 1978 - 85 - StO 244

Zur Ermittlung der erfassten Umwandlungsarten knüpft das UmwStG an das nationale Umwandlungsrecht an. Die Umwandlung eines BgA in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, Regiebetriebes oder auch einer Eigengesellschaft in eine AöR wird zivilrechtlich nicht durch § 1 Abs. 1 i.V.m. § 168 ff., § 174 ff. oder § 190 ff. UmwG erfasst. Die Aufzählung ist abschließend. Abzugrenzen sind davon aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abs. 2 UmwG solche Umwandlungen, die auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ausdrücklich zugelassen werden. Eine solche Landesregelung stellt der § 113a der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) dar. § 113a Abs. 1 NGO ermöglicht Gemeinden, bestehende Eigenbetriebe und Eigengesellschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in AöR umzuwandeln. Regiebetriebe werden in § 113a NGO nicht ausdrücklich aufgeführt, können aber im Einzelfall gemäß § 113a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 110 i.V.m. § 108 Abs. 3 NGO erfasst sein.

Eine steuerneutrale Übertragung ist in analoger Anwendung des UmwStG grundsätzlich möglich. Weitere Voraussetzung ist jedoch nach dem UmwStG, dass eine Versteuerung der stillen Reserven sichergestellt bleibt. Dies ist regelmäßig bei der Umwandlung BgA gewährleistet, denn der umgewandelte BgA bildet bei der AöR regelmäßig einen steuerpflichtigen BgA gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 14 Abs. 2 KStG.

 

Normenkette

UmwStG § 1 Abs. 1

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