(1) 1Die Gemeinden dürfen sich zur Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen. 2Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit

 

1.

der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

 

2.

die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und zum voraussichtlichen Bedarf stehen,

 

3.

der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

 

(2) Unternehmen der Gemeinden können geführt werden

 

1.

als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

 

2.

als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile den Gemeinden gehören (Eigengesellschaften),

 

3.

als kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts.

 

(3) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere nicht

 

1.

Einrichtungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind,

 

2.

Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, des Sports und der Erholung, des Gesundheits- und Sozialwesens, des Umweltschutzes sowie solche ähnlicher Art,

 

3.

Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.

 

(4) 1Abweichend von Absatz 3 können Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Straßenreinigung sowie Einrichtungen, die aufgrund gesetzlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwangs, gesetzlicher Überlassungspflichten oder gesetzlicher Andienungsrechte Abfälle entsorgen, als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden. 2Diese Einrichtungen können in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften über die Mehrheit der Anteile verfügt. 3Andere Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse daran besteht. 4Diese Einrichtungen dürfen in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran besteht und in einem Bericht zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses (§ 40 Abs. 1 Nr. 10) unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den zulässigen Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. 5In den Fällen der Sätze 2 und 4 ist § 109 entsprechend anzuwenden.

 

(5) 1Bankunternehmen dürfen die Gemeinden nicht errichten. 2Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften.

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